Deutscher Windhundzucht- und Rennverband e.V.
gegründet 1892



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Verband für das Deutsche Hundewesen
www.vdh.de

V D H - Rennordnung

gültig ab 01.01.2004 (update 30.09.2009)      

Inhalt

               Erster Abschnitt: Zweck der VDH-Rennordnung

§  1        Verbindlichkeit

§  2        Tierschutz

               Zweiter Abschnitt: Geltungsbereich

§  3        Zuständigkeit

§  4        Internationale Rennen

§  5        Nationale Rennen

               Dritter Abschnitt: Art der Rennen, Genehmigung/Terminschutz

§  6        Internationale Rennen

§  7        Nationale Rennen

§  8        Titelrennen

§  8a      Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft

§  8b      Deutsches Bundessieger-Rennen

§  8c      Internationales Deutsches Derby

§  9        Sonstige Veranstaltungen

               Vierter Abschnitt: Rennbahnen

§ 10       Genehmigung der Rennbahn

§ 11       Abmessungen und Beschaffenheit der Rennbahn

§ 12       Standort der Startkästen

§ 13       Sattelplatz

§ 14       Überprüfung vor dem Rennen

               Fünfter Abschnitt: Rennmaterial

§ 15       Der Hasenzug

§ 16       Die Rollen

§ 17       Das Lockmittel

§ 18       Der Startkasten

               Sechster Abschnitt: Ausschreibung der Rennen

§ 19       Inhalt der Ausschreibung

§ 20       Empfohlener Meldeschein/Vordruck der Meldung zum Rennen

               Siebter Abschnitt: Austragungsmodalitäten

§ 21       Definition des Modus

§ 22       Anwendung des Zeitmodus, Zeitmessung

§ 23       Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei allen nationalen Rennen

§ 24       Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei Titelrennen

§ 25       Zusammenstellung der Läufe

§ 26       Anmeldung der Hunde am Renntag

§ 27       Renndistanzen

§ 28       Erholungszeiten zwischen den Läufen

§ 29       Coursing

               Achter Abschnitt: Rennhunde

§ 30       Zulassung/Startberechtigung

§ 31       Mindest-/Höchstalter

§ 32       Meldung der Hunde

§ 33       Maßvorgaben für bestimmte Rassen

§ 34       Lizenzen

§ 35       Disqualifikation von Rennhunden

§ 36       Sperrfristen aufgrund von Disqualifikationen

§ 37       Laufwiederholungen

§ 38       Manipulation der Hunde/Doping

§ 39       Haftung

               Neunter Abschnitt: Funktionäre

§ 40       Allgemeines

§ 41       Rennleiter

§ 42       Schiedsgericht

§ 43       Zielgericht und Zeitnahme

§ 44       Bahnbeobachter

§ 45       Startmannschaft

§ 46       Bedienung des Hasenzugs

§ 47       Platztierarzt

§ 48       Sekretariat

               Zehnter Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 49       Gültigkeit

§ 50       Teilnichtigkeit

§ 51       Änderung

 

               Erster Abschnitt: Zweck der VDH-Rennordnung

§  1        Verbindlichkeit

               Diese Rennordnung bezweckt eine einheitliche Abwicklung des Windhundrennwesens aller Mit­glieder des VDH. Sie enthält Bestimmungen, die für alle Mitgliedsvereine des VDH verbindlich sind. Diese müssen bei der Durchführung von Windhundrennen eingehalten werden. Alle Ren­nen, auch Coursings, dienen der Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Hetzhunde.

§  2        Tierschutz

               Der Gedanke des Tierschutzes ist stets zu beachten. Bei allen Entscheidungen ist das Wohl des Hundes in den Vordergrund zu stellen. Daher muß es dem Eigentümer und/oder Hundebesitzer freistehen, seinen Rennhund jederzeit zurückzuziehen.

               Desgleichen kann das Schiedsgericht auf Empfehlung des Platztierarztes dem Eigentümer und/oder Besitzer eines Rennhundes die weitere Teilnahme am Rennen untersagen, wenn be­gründet die Gesundheit des Hundes gefährdet erscheint.

 

               Zweiter Abschnitt: Geltungsbereich

§  3        Zuständigkeit

               Für den gesamten Windhundrenn- und Coursingsport im Bereich des VDH ist der Obmann für das Windhundrennwesen im VDH zuständig.

§  4        Internationale Rennen

               Für internationale Rennen im Bereich des VDH gilt das Renn-Reglement der F.C.I. in der jeweilig gültigen Fassung.

§  5        Nationale Rennen

               Für nationale Rennen ist die VDH-Rennordnung maßgebend. Dieser liegt das F.C.I.-Renn-Regle­ment zugrunde.

 

               Dritter Abschnitt: Art der Rennen, Genehmigung/Terminschutz

§  6        Internationale Rennen

               Internationale Rennen (für diese gilt ausschließlich das F.C.I.-Renn-Reglement). Termin und Ort können nur von einem Mitgliedsverein des VDH über diesen zum Terminschutz bei der F.C.I. eingereicht werden, welche über den Terminschutz entscheidet und diesen bestätigt. Er muß bis spätestens zum 31. Juli des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr eingereicht sein.

§  7        Nationale Rennen

               Nationale Rennen (für diese gilt ausschließlich die VDH-Rennordnung). Termin und Ort können nur von einem Mitglied des VDH bei diesem beantragt werden. Ein solcher Antrag ist von dem jeweiligen Verein bis spätestens 30. November des Vorjahres beim VDH einzureichen. Ein An­trag auf Terminschutz kann vom VDH abgelehnt werden, wenn der Termin nach der allgemeinen Terminabstimmung für einen anderen Verein bereits genehmigt worden ist oder der Termin mit anderen, wichtigen kynologischen Veranstaltungen zusammenfällt oder die Entfernung zu ande­ren Veranstaltungsorten unter 250 Kilometern liegt oder die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung nicht gegeben ist. Der Terminschutz wird seitens des VDH erteilt und ist gebüh­renpflichtig. Die Gebühr wird vom VDH gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben; diese ist Bestandteil der VDH-Rennordnung und ist als Anlage beigefügt.

§  8        Titelrennen

               Im Bereich des VDH werden die in den §§ 8 a - 8 c geregelten Titelrennen ausgetragen, zu denen die Rennhunde laut § 30 und Anhang 7 zugelassen sind.

               Für die Meldung zu einem VDH-Titelrennen, mit Ausnahme der Deutschen Kurzstreckenmeister­schaft, sind vor Meldeschluß die letzten beiden Rennen ohne Disqualifikation des Hundes vor­zuweisen.

               Für die Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft ist vor Meldeschluß das letzte Rennen ohne Dis­qualifikation des jeweiligen Hundes nachzuweisen.

               Wird ein Hund zwischen Meldeschluß und Titelrennen disqualifiziert, darf er ebenfalls bei diesem Titelrennen nicht starten, auch wenn die Disqualifikation keine Sperre nach sich zieht.

               Ort, Termin und Ausrichter von Titelrennen werden vom VDH-Windhundrennausschuß festge­legt.

§  8a      Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft

               Termin: Mitte bis Ende Mai (nicht Pfingsten)

               Zugelassen sind nur Hunde, deren Eigentümer und Besitzer in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und einem VDH-Mitgliedsverein angehören. Sie müssen im Besitz einer gültigen VDH-Rennlizenz sein. Für Importhunde muß durch Eintrag im Hundepaß nachgewiesen sein, dass sich der Hund zum Zeitpunkt des Meldeschlusses bereits drei Monate in inländischem Besitz befindet und in dieser Zeit im Gebiet der BRD gehalten wurde.

§  8b      Deutsches Bundessieger-Rennen

               Termin: 2. Hälfte Juni

               Zugelassen sind Hunde, deren Eigentümer und Besitzer in der Bundesrepublik Deutschland woh­nen und einem Mitgliedsverein des VDH angehören. Sie müssen im Besitz einer gültigen VDH-Rennlizenz sein. Für Import-hunde muß durch Eintrag im Hundepaß nachgewiesen sein, dass sich der Hund zum Zeitpunkt des Meldeschlusses bereits drei Monate in inländischem Besitz befindet und in dieser Zeit im Gebiet der BRD gehalten wurde.

§  8c      Internationales Deutsches Derby

               Termin: 3. Wochenende im August

               Zugelassen sind alle Rennhunde, die eine gültige, von der F.C.I. anerkannte Rennlizenz besitzen.

§  9        Sonstige Veranstaltungen

               Es gilt grundsätzlich die VDH-Rennordnung mit Ausnahme der Rennen nach b). Hier ist eine Teilnahme auch ohne Lizenz möglich, aber nur für Eigentümer und/oder Besitzer, die keinem dem VDH/der F.C.I entgegenstehenden Verein angehören.

               a)    Coursings, vereinsinterne Rennen, Vereins-Clubsieger-, Verbandssieger-Rennen, Landes­gruppensieger-Rennen.

               b)    Solo-Rennen, Werberennen.

               Für die vorgenannten Rennen ist kein Terminschutz erforderlich.

 

               Vierter Abschnitt: Rennbahnen

§ 10       Zulassung und Genehmigung der Rennbahn

               Der Betreiber der Rennbahn muß unmittelbares, mittelbares, vorläufiges oder außerordentliches Mitglied des VDH sein. Die Überprüfung und Abnahme der Rennbahn, um eine Genehmigung zu erhalten, Rennen im Sinne der VDH-Rennordnung zu ziehen, muß durch den VDH erfolgen.

               Die Abnahme erfolgt durch ein vom VDH eingesetztes Gremium. Werden nach Genehmigung vom zuständigen Gremium Veränderungen festgestellt, so ist in ein erneutes Genehmigungsver­fahren einzutreten. Bei positiver Beurteilung durch dieses Gremium erteilt der VDH die entspre­chende Lizenz zur Durchführung von Rennen.

§ 11       Abmessungen und Beschaffenheit der Rennbahn

               Die Abmessungen des Geläufs werden im Abstand von einem Meter ab innerer Abschrankung gemessen. Kurvenradius, Bahnlänge und Mindestbreite der Rennbahn auf der Geraden und in den Kurven, sowie die daraus resultierende Kategorie der Rennbahn ergeben sich aus den je­weils gültigen Vorgaben des F.C.I.-Renn-Reglements und der dazu gehörenden Durchführungs­bestimmung (der Anlage beigefügt). Als überhöhte Kurve gelten solche mit mindestens 8% Überhöhung.

               Rennen dürfen nur auf Geläuf mit tadelloser Grasnarbe und ausreichend weichem Boden oder auf Sandbahnen durchgeführt werden. Das Geläuf darf keine Löcher aufweisen und es muß frei von Fremdkörpern sein, welche die Hunde ablenken oder gefährden könnten, auch darf die Ein­friedung der Bahn keine Gefährdung für die Hunde darstellen.

               Auf begründeten Antrag des Betreibers der Rennbahn kann der Obmann für das Windhund­rennwesen des VDH eine Sondergenehmigung erteilen.

§ 12       Standort der Startkästen

               Die Startboxen müssen so aufgestellt sein, daß die Rennhunde, von den Boxen aus gemessen, mindestens 40 m Gerade vor sich haben. 

§ 13       Sattelplatz

               Der Sattelplatz muß von der Rennpiste abgegrenzt, sauber und für die Rennvorbereitung der Hunde geeignet sein. Jeder Eigentümer und/oder Besitzer ist dafür verantwortlich, daß sein Hund rechtzeitig am Start zur Verfügung steht.

§ 14       Überprüfung vor dem Rennen

               Das Schiedsgericht muß sich vor jedem Rennen davon überzeugen, daß die Rennbahn den vom Veranstalter gemachten Angaben entspricht, insbesondere, daß keine Gefahrenquellen vorhan­den sind.

 

               Fünfter Abschnitt: Rennmaterial

               Der Veranstalter ist verpflichtet, einwandfrei funktionierendes Material zu stellen. Hierzu gehört:

§ 15       Der Hasenzug

               Der Hasenzug muß:

               - rasant beschleunigen

               - in seiner Geschwindigkeit schnell regulierbar sein

               - über genügend Leistungsreserven verfügen.

§ 16       Die Rollen

               Die Rollen dürfen keine helle Farbe haben, sie dürfen nicht blenden.

§ 17       Das Lockmittel

               Das Lockmittel soll aus einem hellen, ungefähr 40 cm langen Hasenfell oder hasenfellähnlichen Ersatz bestehen. Lockmittel aus Stoff oder Plastik können bei regnerischem, nassen Wetter verwendet werden.

§ 18       Der Startkasten

               Die Startboxen müssen folgende Mindestmaße aufweisen: L = 110 cm, H = 84 cm, B = 28 cm. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Boxen müssen mindestens 10 cm betragen. Die Innenwände müssen glatt und ohne hervorstehende Teile sein. Der Boden muß griffig und möglichst ohne Höhenunterschied in die Gras- oder Sandfläche übergehen. Die Frontklappe darf nicht reflektieren und muß den Hunden eine gute Sicht auf das Lockmittel ermöglichen.

               Irish Wolfhounds können von der dafür vorgesehenen Starteinrichtung starten.

               Deerhounds können bei Rennen entweder aus dem Startkasten oder von der Startvorrichtung gestartet werden.

               Sechster Abschnitt: Ausschreibung der Rennen

§ 19       Inhalt der Ausschreibung

               Eine Rennausschreibung darf erst nach dem erfolgten Terminschutz veröffentlicht werden. Sie muß enthalten:

               -      Veranstalter, Ort, Datum, Uhrzeit des Beginns der Veranstaltung sowie Einlieferungsfristen für die Rennhunde.

               -      Name des Rennleiters.

               -      Angaben über Rennbahn (Länge, Form, Kurvenradien, Bodenbeschaffenheit, Art der Hasen­technik).

               -      Art der Zeitmessung.

               -      Höhe des Startgeldes.

               -      Austragungsmodus.

               -      Hinweis, ob das Rennen mit Klasseneinteilungen durchgeführt wird, ob ggf. Rüden und Hündinnen gemischt starten und ob die nationale Größenklasse und Seniorenklasse starten.

               -      Vorgesehene Preise und deren Verteilungsart.

               -      Datum des Meldeschlusses, sowie Haftungsvorbehalt nach § 39 der Rennordnung.

-       Genehmigungsvermerk für internationale, nationale oder Titelrennen.

§ 20       Empfohlener Meldeschein, Vordruck der Meldung zu Rennen


Für das nationale/internationale/Titel-Windhundrennen in:_____________________________


am:__________________melde ich verbindlich und erkenne die anzuwendende Rennordnung an


Name des Hundes: _____________________________________________________________________


Rasse:____________________________ Geschlecht:______________Wurftag:__________________


Lizenz Nr._____________________________Klasse:________________________________________


Name und Adresse des Eigentümers und/oder Besitzers:__________________________________

______________________________________________________________________________________

____________________________________________________________Tel.:_____________________


Die Meldung verpflichtet zur Zahlung des Meldegeldes

 

               Siebter Abschnitt: Austragungsmodalitäten

§ 21       Definition des Modus

               Eine Möglichkeit ist die Ermittlung der Finalteilnehmer nach den Zeiten der maximal zwei Vor­läufe.

               Zweite Möglichkeit ist die Ermittlung nach Einlaufreihenfolge über Vor- und Hoffnungsläufe. Für jeden Hund sind mindestens zwei Läufe vorzusehen.

               Der Austragungsmodus wird vom Veranstalter ausgeschrieben.

§ 22       Anwendung des Zeitmodus, Zeitmessung

               Aus tierschützerischen Überlegungen sollten für einen Rennhund nicht mehr als drei Läufe vor­gesehen werden.

               Der Zeitmodus darf nur angewandt werden, wenn für alle über die Ziellinie laufenden Hunde eine Messung mittels entsprechender elektrischer/elektronischer Zeitmessung korrekt vorge­nommen werden kann.

               Die Zeitmessung beginnt stets mit dem Öffnen der Startbox.

§ 23       Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei allen nationalen Rennen

               Melde- und Laufeinteilungszahlen:

               minimale Meldezahl pro Rasse und Klasse                                                                            = 3 Hunde

               minimale Zahl pro Laufeinteilung                                                                                               = 3 Hunde

               maximale Zahl pro Laufeinteilung

               bei Flachrennen                                                                                                                             = 6 Hunde

               bei Hürdenrennen                                                                                                                          = 4 Hunde

               Bei der Möglichkeit der Ermittlung der Finalteilnehmer nach Zeit sollten maximal vier Hunde je Vorlauf starten.

               Sind mindestens 3 Hunde pro Rasse, Klasse und Geschlecht am Start, so laufen Rüden und Hündinnen getrennt.

               Sind von einem Geschlecht weniger als 3 Hunde gemeldet, so laufen Rüden und Hündinnen ge­mischt.

               Wird die Starterzahl von 3 Hunden nicht erreicht, kann ein Schaulauf gezogen werden.

§ 24       Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei Titelrennen

               Für VDH-Titelrennen

               minimale Meldezahl pro Rasse sind 6 Hunde

               Als minimale Meldezahl pro Rasse und Geschlecht sind 3 Hunde erforderlich, wenn je ein Titel vergeben werden soll.

               Sind weniger als 3 Hunde pro Rasse und Geschlecht am Start, so laufen Rüden und Hündinnen gemischt um einen Titel.

               Sind bei einer Rasse weniger als 3 Hunde am Start, wird bei dieser kein Titel vergeben.

               Seniorenklassen sind zu jeglichen Titelrennen nicht zugelassen.

§ 25       Zusammenstellung der Läufe

               Das Rennprogramm wird vom Veranstalter bzw. Ausrichter zusammengestellt. Dabei entschei­den diese über die Annahme von Meldungen.

               Hunde dürfen hinsichtlich der Teilnahme am Rennen nur abgelehnt werden, wenn

               -      die in den §§ 23 und 24 geforderten Meldezahlen nicht erreicht werden,

               -      die maximalen Starterzahlen überschritten werden (eine solche Begrenzung der Starterzahlen muß in der Ausschreibung veröffentlicht werden),

               -      der Besitzer bzgl. der Zahlung von Meldegeldern oder Beiträgen säumig ist oder

               -      der Besitzer gegen den Tierschutzgedanken in grober Weise verstoßen hat.

               Eine Ablehnung ist dem Eigentümer oder Besitzer des Hundes unverzüglich mitzuteilen.

               Die Rennhunde müssen, ohne jede Bevorzugung, nach bestem Wissen gemäß ihrer gleichwerti­gen Schnelligkeit auf die einzelnen Vorläufe aufgeteilt werden.

               Gegen die Zusammenstellung der Läufe kann kein Einspruch erhoben werden.

§ 26       Anmeldung der Hunde am Renntag

               Gemeldete Rennhunde, die nicht am Rennen teilnehmen können, sollen der Rennleitung vor Be­ginn der Veranstaltung gemeldet werden. Das Startgeld ist auf jeden Fall zu entrichten.

§ 27       Renndistanzen

               Renndistanzen betragen für:

               große Rassen                                                                                                                             280 - 900 m

               Titelrennen - grundsätzlich -                                                                                                                480 m

               Whippets und Windspiele                                                                                                         280 - 550 m

               Whippets und Windspiele bei Titelrennen - grundsätzlich -                                               350 - 375 m

               Seniorenklassen (alle Rassen) - grundsätzlich -                                                                 280 - 375 m

               Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft

               Whippets und Windspiele (einfach U-Strecke)                                                                    250 – 300 m

               für alle anderen Rassen                                                                                                            250 - 365 m

               Abweichende Renndistanzen bei Titelrennen müssen rechtzeitig, vor der Veröffentlichung, mit dem Obmann abgestimmt werden. Sie müssen in der Ausschreibung besonders hervorgehoben werden.

               Für Renndistanzen über 525 m sind Rennhunde zugelassen, die am 1. Januar des betreffenden Jahres mindestens zwei Jahre und nicht über sechs Jahre alt sind. Bei solchen Langstrecken­rennen unterstehen die Rennhunde einer speziellen tierärztlichen Kontrolle.

§ 28       Erholungszeiten zwischen den Läufen

               Die Zeitspanne für aufeinanderfolgende Läufe des selben Hundes muß betragen:

               bis  525 m                                                                                                                mindestens 20 Minuten

               über 525 m                                                                                                              mindestens 45 Minuten

               über 525 m dürfen die Rennhunde pro Tag höchstens zweimal starten.

               Laufwiederholungen bei Langstrecken am gleichen Tag sind verboten.

§ 29       Coursing

               Für Coursings gelten gesonderte Regeln. Diese sind dem Pflichtenkatalog für Coursings (wird getrennt erstellt) zu entnehmen.

               Achter Abschnitt: Rennhunde

§ 30       Zulassung/Startberechtigung

               Zugelassen sind alle Windhundrassen.

               Für die Startberechtigung der Rennhunde gelten folgende Bedingungen:

               Er muß im Besitz einer gültigen, von der F.C.I. anerkannten Rennlizenz sein.

               Der Rennhund muß in einem von F.C.I./VDH anerkannten Zuchtbuch eingetragen sein.

               Teilnahme von Hunden aus dem Register (Livre D’Attend) regelt der Anhang 7.

               Bei Hunden, deren Abstammungsangaben nachgewiesenermaßen nicht zutreffen, ist die Lizenz ungültig. Die Einziehung wird in den Fachorganen veröffentlicht.

               Das Aussehen des Rennhundes darf nicht künstlich verändert worden sein.

               Krankheitsverdächtige, läufige, trächtige oder gerade abgesäugte Rennhunde sind nicht startbe­rechtigt.

§ 31       Mindest-/Höchstalter

               Mindestalter:      große Rassen                                                                                                = 18 Monate

                                            Whippets und ital. Windspiele                                                                    = 15 Monate

               Ab vollendetem 6. Lebensjahr können Windhunde bei nationalen Rennen in einer Senioren-Klasse starten.

               Höchstalter: Bis zum Ende der Rennsaison, in der das 8. Lebensjahr vollendet wird.

§ 32       Meldung der Hunde

               Die Meldung muß unter dem in der Lizenzkarte eingetragenen Namen des Eigentümers und/oder Besitzers erfolgen.

               Der Eigentümer und/oder Besitzer muß Mitglied eines VDH-Mitgliedsvereines sein.

§ 33       Maßvorgaben für bestimmte Rassen

               Die maximale Schulterhöhe beträgt bei:

               Whippet-Rüden                                                                                                                                   = 51 cm

               Whippet-Hündinnen                                                                                                                           = 48 cm

               Ital. Windspiele                                                                                                                                   = 38 cm

               Die vorgeschriebenen Messungen müssen in der Rennlizenz bestätigt sein. Größenmessungen werden nicht vor dem 12. Lebensmonat der Hunde vorgenommen. Wird bei einem Whippet-Rü­den 49 cm, bei einer Whippet-Hündin 47 cm, bei einem Windspiel 37 cm Schulterhöhe oder mehr bei der ersten Messung festgestellt, so ist dieser Hund vor Beginn der Rennsaison, die auf die Vollendung seines 2. Lebensjahres folgt, noch einmal zu messen. Erfolgt diese Messung nicht wird die Lizenz ungültig und eingezogen.

               Die zweite Messung ist als endgültige in die Lizenzkarte bzw. in den Hundepass einzutragen. Von dieser Regelung sind Whippets, die bei der ersten Messung als zu groß befunden wurden, befreit. Es bleibt dem Eigentümer überlassen, ob er die 2. Messung in Anspruch nimmt.

               Die Größenmessungen müssen jeweils von 2 Messrichtern vorgenommen und eingetragen werden, die von den zuständigen VDH-Mitgliedsvereinen eingesetzt werden. Der 1.Messrichter ist ein Zuchtrichter, der in der VDH-Zuchtrichterliste geführt wird und diese Rassen bewerten darf. Der 2. Messrichter kann auch ein Mitglied des Vorstands oder der Rennkommission des zuständigen Zuchtvereins sein.

               Wird bei einem Whippet-Rüden eine Schulterhöhe von mehr als 51 cm und bei einer Whippet-Hündin von mehr als 48 cm festgestellt, so startet diese in der Nationalen Größenklasse.

 

§ 34       Lizenzen

               Lizenzen für Rennhunde und für Rennfunktionäre (Schiedsrichter, Coursingrichter und Bahnbe­obachter) werden vom VDH ausgestellt. Die Lizenzen bleiben Eigentum des VDH. Bei schweren Verstößen von Hundebesitzern oder Funktionären gegen die Satzungen und Ordnungen des VDH oder eines seiner Mitgliedsvereine kann der Obmann, in Absprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied, die Lizenz für ungültig erklären und einziehen.

§ 34a     Rennlizenzen

               Die Lizenz wird vom VDH ausgestellt, nachdem der Rennhund die erforderlichen Trainingsläufe in einem dem VDH angeschlossenen Rennverein absolviert hat. Es müssen zwei Sololäufe und 2 Läufe mit mindestens 2 anderen Hunden der gleichen Rasse (bei Minderrassen sind ausnahmen zulässig) absolviert werden. Alle Läufe haben aus dem geschlossenen Startkasten mit Maulkorb und Renndecke zu erfolgen. Pro Trainingstag sind maximal 2 Lizenzläufe zulässig.

               Die Läufe müssen am Trainingstag beim Sekretariat des Rennvereins angemeldet und von einem VDH-lizensierten Funktionär abgenommen und auf einer Trainingskarte, die der Verein laut vor­gelegter VDH-Ahnentafel oder -Registerurkunde ausgestellt hat, bestätigt sein.

               Für Afghanische Windhunde wird die Einteilung in die A-Klasse oder B-Klasse nach besonderen Bestimmungen geregelt. Für Whippets ( außer der Nationalen Größenklasse ) ist die Rennlizenz zuerst auf die Grundklasse beschränkt. Der Aufstieg in die A-Klasse ist gesondert geregelt.

               Bei einem Besitzerwechsel ist die Lizenz umgehend auf den Namen des neuen Besitzers umzu­schreiben.

               Die Rennlizenzen müssen einen gültigen Jahresstempel für die laufende Saison tragen.

§34b      Coursinglizenzen

               Die Lizenz wird vom VDH ausgestellt, nachdem der Coursinghund die erforderliche Trainingsläufe in einem dem VDH angeschlossenen Renn- und Coursingverein absolviert hat.

               Erforderlich sind analog der Rennlizenz zwei 2 Sololäufe und 2 Läufe paarweise, alle mit Renndecke und Maulkorb.   Pro Trainingstag sind maximal 2 Lizenzläufe zulässig., die von einem VDH-lizensierten Funktionär abgenommen und auf einer Trainingskarte, die der Verein laut vorgelegter VDH-Ahnentafeln oder –Registerurkunde ausgestellt hat, bestätigt sein.

               Hunde, die bereits eine Rennlizenz besitzen, erhalten die Coursinglizenz auf Antrag ohne erneute Prüfung. Bei Besitzerwechsel ist die Lizenz umgehend auf den Namen des neuen Besitzers umzuschreiben. Die Coursinglizenzen müssen einen gültigen Jahresstempel für die laufende Saison tragen.

§ 34c     Funktionärslizenzen

               Funktionärslizenzen werden vom VDH ausgestellt. Die Bedingungen zur Erlangung einer Lizenz sind in § 40 und im Anhang Nr. 1 der Rennordnung geregelt.

§ 35       Disqualifikation von Rennhunden

               Das Schiedsgericht kann Hunde disqualifizieren, die den Ablauf der Rennen stören, die durch Beeinflussung von Außenstehenden zum Verlassen der Startbox angeregt oder über die Ziellinie gelockt werden.

               Das Schiedsgericht muß Hunde disqualifizieren, die andere Hunde durch Rempeln oder Raufen angreifen oder anzugreifen versuchen oder ausbrechen.

               Rempeln und Raufen ist der als Absicht erkennbare und erfolgte Angriff auf einen Gegner, wo­bei eine stoßende Berührung wesentliches Merkmal ist. Ein einmaliger Angriff genügt. Als Rem­peln und Raufen gilt auch der über eine längere Strecke ständig wiederholte Versuch, einen Gegner vom anständigen Laufen abzuhalten. Kurze Orientierungsblicke sind dagegen erlaubt. Die unmittelbare Abwehr des Angriffs eines rempelnden und raufenden Hundes ist gestattet. Wenn ein Hund seinen Körper dafür einsetzt, sich freie Bahn zu verschaffen - auch wenn sein Konkurrent von der geraden Linie abgedrängt wird - gleichzeitig aber sein ganzes Interesse auf den mechanischen Hasen richtet, so gilt dies nicht als Rempeln oder Raufen. Schneidet er sei­nen Gegner, um so auf die Innenbahn zu kommen, so gilt dies ebenfalls nicht als Rempeln oder Raufen.

               Ausbrecher sind Hunde, die den mechanischen Hasen nicht auf der Piste verfolgen, diese ver­lassen oder den Rennverlauf behindern oder stören.

               Hunde, die im Verlauf eines Rennens stehenbleiben, ohne einen anderen Hund gestört zu haben, verlieren die weitere Teilnahmeberechtigung an diesem Rennen, ohne disqualifiziert zu werden. Werden sie selbst angegriffen, dürfen sie weiter am Rennen teilnehmen.

               Ein Stehenbleiben wird mit der Abkürzung "n. d." in der Lizenzkarte bzw. dem Hundepaß einge­tragen.

               Disqualifikationen müssen deutlich mit der Abkürzung -disq.- in der Lizenzkarte des betreffenden Hundes eingetragen werden. Bei einer Disqualifikation wird die Lizenzkarte einbehalten und an den für die Bearbeitung Verantwortlichen geschickt.

               Über jede Disqualifikation hat das Schiedsgericht der Rennleitung einen schriftlichen und von ei­nem Mitglied des Schiedsgerichts abgezeichneten Vermerk zu geben, aus dem die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Laufes, die Rennfarbe und der Name des disqualifizierten Hundes und der Grund der Disqualifikation ersichtlich sind.

§ 36       Sperrfristen aufgrund von Disqualifikationen

               Vom Schiedsgericht disqualifizierte Rennhunde unterliegen folgenden Sperrfristen:

               1. Disqualifikation im Rennjahr                                                                                           - Keine Sperre

               2. Disqualifikation im Rennjahr                                                                                    - 4 Wochen Sperre

               3. Disqualifikation im Rennjahr                                                                                    - 8 Wochen Sperre

               Wird ein Hund innerhalb von zwei Rennjahren viermal disqualifiziert, verliert er seine Rennlizenz. Nach Erfüllung der Auflagen (Lizenzläufe) kann er seine Rennlizenz nur noch ein zweites Mal er­langen.

§ 37       Laufwiederholungen

               Das Schiedsgericht entscheidet, ob ein Lauf wiederholt wird. Gründe für eine solche Entschei­dung können sein, daß

               a)    der führende Hund näher als 10 m auf das Lockmittel aufläuft oder mehr als 30 m davon entfernt ist, oder wenn dieses durch Hochfliegen den Rennablauf wesentlich stört.

               b)    das Lockmittel weniger als 30 m mit der mindestens gleichen Geschwindigkeit über die Ziel­linie gezogen wird.

               c)    die Startboxen versagen.

               d)    das Lockmittel auf der Strecke liegenbleibt.

               e)    die Bahnbeobachter oder das Schiedsgericht eine wesentliche Störung des Rennverlaufes festgestellt haben. Stürze von Rennhunden sind nicht als Störung zu werten, falls der regu­läre Rennablauf nicht beeinträchtigt wird.

               In sehr klaren Fällen kann das Schiedsgericht im beanstandeten Lauf vorn liegende Hunde vom Wiederholungslauf befreien und gemäß ihrem Einlauf plazieren, wenn deren Position vor Eintritt der Störung absolut unzweifelhaft war, alle Hunde mindestens die halbe Bahnlänge zurückgelegt hatten und der ordnungsgemäße Rennablauf gesichert bleibt.

               Wiederholungen von Läufen können sofort stattfinden, wenn alle Hunde im beanstandeten Lauf weniger als die Hälfte der Rennstrecke zurückgelegt hatten. Andernfalls müssen Pausen gemäß § 28 eingehalten werden.

§ 38       Manipulation der Hunde/Doping

               Jede Manipulation wie beispielsweise Doping, die eine Leistungssteigerung oder Leistungsänderung der Rennhunde hervorrufen kann, ist verboten. Dopingkontrollen können an allen internationalen und nationalen Veranstaltungen des VDH in der Bundesrepublik Deutschland vom Veranstalter durchgeführt werden. Die weiteren Dopingbestimmungen und die daraus resultierenden Sanktionen sind im Anhang 6 dieser Rennordnung geregelt.

               Bei einem wiederholten Verstoß gegen diese Dopingbestimmungen ist der VDH-Mitgliedsverein verpflichtet, gegen sein Mitglied ein Verfahren zwecks Ausschluß einzuleiten. Der betroffene Hund wird lebenslang für alle Windhundrennen im Rahmen dieser VDH-Rennrahmenordnung ge­sperrt. Die VDH-Rennlizenz muß vom Mitgliedsverein eingezogen werden und wird an den VDH-Obmann für das Windhundrennwesen eingeschickt.

§ 39       Haftung

               Weder Veranstalter noch Funktionäre haften für Unfälle der Hundeeigentümer und/oder -besit­zer, der Hunde oder der Funktionäre. Der Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf den Fall ausreißender Hunde. Eigentümer und/oder Besitzer eines Hundes haften auch dann nicht, wenn dieser während des Laufes die Verletzung eines anderen Hundes verursacht.

 

               Neunter Abschnitt: Funktionäre

§ 40       Allgemeines

               Bahnbeobachter und Schiedsrichter bedürfen einer Lizenz, die vom VDH erteilt wird. Zur Erlan­gung dieser Lizenz ist die geltende Ausbildungsordnung des VDH für Bahnbeobachter und Schiedsrichter anzuwenden. Diese ist als Anhang der Rennordnung beigefügt.

               Funktionäre (Schiedsrichter, Zielrichter, Bahnbeobachter), deren Hunde an einem Lauf teilneh­men, dürfen in dieser Zeit ihre Funktion nicht ausüben. Der Veranstalter muß für Ersatz sorgen.

               Funktionäre, die sich für ein Rennen zur Verfügung gestellt haben, sind verpflichtet, eine Ver­hinderung vor Beginn der Veranstaltung der Rennleitung bekanntzugeben. Eine vorzeitige Auf­gabe der übernommenen Funktion ist nur nach Mitteilung an den Rennleiter und der Zustim­mung des Schiedsgerichtes möglich.

               Funktionäre, die unentschuldigt einer Veranstaltung fernbleiben, sind dem Obmann zu melden. Bei dreimaligem unentschuldigten Fernbleiben wird der Funktionär für ein Jahr gesperrt.

§ 41       Rennleiter

               Dem Rennleiter untersteht die gesamte technische und organisatorische Leitung der Veranstal­tung. Er entscheidet während der Rennveranstaltung über alle mit dem Rennen zusammenhän­genden technischen und organisatorischen Fragen. Der Rennleiter ist in Verbindung mit dem Schiedsgericht befugt, Personen, die den Anweisungen der Funktionäre keine Folge leisten, diese beleidigen oder sich ungebührlich benehmen, vom Rennen auszuschließen und des Platzes zu verweisen. Über solche Vorkommnisse wird der VDH in Kenntnis gesetzt. Nach Abwicklung der Veranstaltung sind drei ausgefüllte Programme und die Schiedsrichterberichte innerhalb von zwei Wochen an den VDH-Obmann für das Windhundrennwesen bzw. dessen Beauftragten zu senden.

§ 42       Schiedsgericht

               Das Schiedsgericht ist das oberste Organ der Veranstaltung. Es besteht aus drei Mitgliedern, welche eine VDH-Schiedsrichterlizenz besitzen müssen. Es überwacht die Einhaltung der Renn­ordnung und verfolgt den Rennablauf.

               Das Schiedsgericht kann eine getroffene Entscheidung dann ändern oder zurücknehmen, wenn das durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen gerechtfertigt ist. Die Änderungs- bzw. Rück­nahmemöglichkeit erlischt mit dem Ende der Veranstaltung.

               Gegen Formfehler bei der Entscheidung des Schiedsgerichts kann innerhalb von 48 Stunden (Datum des Poststempels) Beschwerde beim VDH-Obmann für das Windhundrennwesen einge­legt werden. Dessen Entscheidung ist endgültig.

§ 43       Zielgericht und Zeitnahme

               Das Zielgericht entscheidet in allen Fragen über die Einlaufreihenfolge. Maßgebend für den Ein­lauf ist die Nasenspitze des Hundes.

               Zeitnehmer und Art der Zeitmessung werden vom Veranstalter bestimmt. Für die Zeitmessung ist, ebenso wie für die Einlaufreihenfolge, die Nasenspitze des Hunde maßgebend. Die Zeitmes­sung beginnt beim Öffnen der Startkästen.

§ 44       Bahnbeobachter

               Der Veranstalter bestimmt mindestens vier (bei Titelrennen mindestens acht) lizensierte Bahnbe­obachter, welche auf ihrem Abschnitt alle Unregelmäßigkeiten im Rennverlauf unmittelbar nach Beendigung des betreffenden Laufes dem Schiedsgericht melden müssen.

               Schiedsgerichtsentscheidungen, die mit der Meldung des Bahnbeobachters nicht übereinstim­men, sind dem Bahnbeobachter erklärend mitzuteilen.

§ 45       Startmannschaft

               Das Startteam überprüft vor dem Einsetzen des Rennhundes:

               -      den Startkasten

               -      den richtigen Sitz des Maulkorbes, der den vom VDH anerkannten Modellen entsprechen muß (Abbildung im Anhang). Italienische Windspiele und Podengo Portugues Pequeno sind von der Maulkorbpflicht befreit.

 

               -      den richtigen Sitz der Renndecke, die dem vom VDH anerkannten Muster entsprechen muß (Abbildung im Anhang).

               -      die richtige Farbe gemäß Laufzusammenstellung.

               -      gemäß Auslosung die Nummer der Startbox.

               Die Kontrolle, das Einsetzen der Rennhunde in der Reihenfolge 1 - 6 und der Start sollen zügig, jedoch ohne Hast, erfolgen. Das Rennen beginnt, sobald die Hunde in die Startboxen eingesetzt sind.

               Scheuklappen sind nicht erlaubt.

§ 46       Bedienung des Hasenzugs

               Der Bediener der Hasenmaschine erhält seine Anweisungen vom Rennleiter. Das Lockmittel muß in gleichbleibendem Abstand von ca. 20 m vor dem ersten Hund gezogen werden, jedoch nicht weniger als 10 m und nicht mehr als 30 m vor diesem. Es darf sich nicht höher als 60 cm vom Boden abheben. Im Falle eines Fehlstarts ist das Lockmittel sofort zu stoppen, sofern es sich noch auf der ersten Hälfte der Startgeraden befindet.

               Das Lockmittel ist ab Ziellinie mindestens 30 m mit erhöhter Geschwindigkeit weiterzuführen. Der Gesamtauslauf nach der Ziellinie muß wenigstens 50 m betragen.

§ 47       Platztierarzt

               Der Platztierarzt wird vom Veranstalter bestellt und muß während der gesamten Rennveranstal­tung anwesend sein. Er hat die Eingangskontrolle durchzuführen. Während des gesamten Ren­nens unterstehen die am Rennen beteiligten Hunde bez. ihres Gesundheitszustandes und bei Verdacht auf Doping usw. der Kontrolle des Platztierarztes. Dieser ist verpflichtet, verletzte Hunde dem Schiedsgericht zu melden, welches solche Hunde aus dem Rennen nehmen muß.

               Die im Anhang 4 aufgeführten Tierarztbestimmungen sind verbindlich.

§ 48       Sekretariat

               Im Sekretariat sind vor Einlieferungsschluß die Startgelder zu bezahlen und die Rennlizenzkarten abzugeben.

 

               Zehnter Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 49       Gültigkeit

               Diese Ordnung tritt gemäß § 12 Abs. 5 der VDH-Satzung mit dem Tage der Veröffentlichung im Verbandsorgan "Unser Rassehund" in Kraft. Soweit Vorschriften in den Ordnungen der Mit­gliedsvereine hiervon abweichen, gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Ordnung.

§ 50       Teilnichtigkeit

               Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

§ 51       Änderung

               Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Fall des § 50 dieser Ordnung oder auf Vorschlag des Windhundrennausschusses diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "Unser Rassehund" in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung gemäß § 9 der VDH-Satzung.

               Diese Windhundrennordnung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des VDH am 7. März 1992 verabschiedet. Sie ist mit der Veröffentlichung in der Verbandszeit "Unser Rassehund" am 10.05.92 in Kraft getreten.

               Änderungen dieser Windhundrennordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet. Sie sind mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten.

 


Anhang zur VDH-Windhundrennordnung

Anhang 1

               Ausbildung und Lizenzerteilung für Bahnbeobachter und Schiedsrichter

               Bahnbeobachter

1.            Für die Ausbildung zum Bahnbeobachter kann sich bewerben, wer mindestens ein Jahr Mitglied eines VDH-Mitgliedsvereines ist. Der Bewerber stellt einen Antrag unter Beifügung des Nach­weises der geforderten Voraussetzungen bei seinem Verein; dieser überprüft die Angaben und leitet den Antrag an den VDH weiter. Der Verein, welcher den Antrag weiterleitet, ist verpflich­tet, eine Stellungnahme zu der Bewerbung und der Person des Bewerbers abzugeben.

               Sofern die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Obmann für das Windhundrennwe­sen des VDH nicht zu Beanstandungen derselben geführt hat, erhält der Bewerber die Lizenz­karte für Bahnbeobachteranwärter. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht.

2.            Der Anwärter muß mindestens vier Anwartschaften als Bahnbeobachteranwärter durchführen und durch das jeweilige Schiedsgericht auf seiner Anwärterlizenz bestätigen lassen. Zusätzlich hat das Schiedsgericht dem Obmann für das Windhundrennwesen des VDH eine Beurteilung der Anwartschaft des Bahnbeobachteranwärters spätestens 14 Tage nach erfolgter Anwartschaft zu übersenden.

3.            Nach erfolgreicher Durchführung der geforderten Anwartschaften reicht der Anwärter seine Anwärterlizenz beim VDH ein. Nach Prüfung der Beurteilungen durch den Obmann oder durch den dafür zuständigen Funktionär wird der Anwärter zu einer mündlichen/praktischen Prüfung zugelassen. Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht nicht. Eine solche Prüfung erfolgt anläßlich eines internationalen oder nationalen Rennens durch ein Mitglied der vom Obmann zu bestimmenden Prüfungskommission, welche aus erfahrenen Schiedsrichtern und/oder Bahnbe­obachtern bestehen muß.

               Die Ausbildung muß zügig und ohne große Unterbrechungen durchgezogen werden (innerhalb von 18 Monaten). Über Ausnahmen, wie etwa lange Krankheit des Anwärters, entscheidet der Ausschuß.

               Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter durch den VDH die Bahnbeobachterlizenz. Diese Lizenz berechtigt den Inhaber an internationalen, nationalen Rennveranstaltungen der F.C.I., ei­nes F.C.I.-Landesverbandes sowie des VDH und dessen Mitgliedsvereinen als Bahnbeobachter tätig zu werden.

               Schiedsrichter

1.            Voraussetzung für eine Bewerbung ist eine Lizenz als Bahnbeobachter sowie der Nachweis einer zehnmaligen Tätigkeit als solcher. Eine solche Bewerbung ist schriftlich unter Beifügung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen an den VDH über den VDH-Mitgliedsverein, dem der Bewerber angehört, zu stellen.

2.            Der Obmann für das Windhundrennwesen des VDH kann den Bewerber nach Prüfung der Un­terlagen zu einer schriftlich/theoretischen Vorprüfung gemäß dem jeweils gültigen "VDH-Grund­schema für Schiedsrichteranwärter-Bewerber" vor der zuständigen Prüfungskommission zulas­sen, bei der ein Bewerber die erforderlichen Grundkenntnisse nachweisen muß. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Über die Vorprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, mit der die Prüfungsarbeit zu verbinden ist. Die Niederschrift muß das Votum der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission enthalten. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrzahl der Mit­glieder der Prüfungskommission dies in ihrem Votum befürwortet hat. Die Anfechtung der Prü­fungsentscheidung ist ausgeschlossen.

               Wurde die Vorprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühstens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.

3.            Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung kann der Bewerber für mindestens vier Anwart­schaften als Schiedsrichteranwärter zugelassen werden. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Hierbei hat er im üblich besetzten Schiedsgericht als vierte Person - allerdings ohne Stimmrecht - mitzuwirken. Diese Anwartschaft ist dem Anwärter in seiner Lizenzkarte zu bestätigen.

               Das Schiedsgericht hat dem Obmann für das Windhundrennwesen des VDH eine Beurteilung der Anwartschaft des Anwärters spätestens 14 Tage nach erfolgter Anwartschaft zu übersenden.

4.            Nach Überprüfung der erfolgreich abgelegten Anwartschaften durch den Obmann ist der Schiedsrichteranwärter zur Prüfung zuzulassen. Die Prüfung ist möglichst innerhalb von drei Monaten, jedoch nicht später als innerhalb von sechs Monaten, nach Abschluß der Anwärtertä­tigkeit durchzuführen.

               Die Prüfung ist nach dem jeweils gültigen "VDH-Grundschema für die Prüfung von Schiedsrich­teranwärter" durchzuführen.Über die Prüfungsteile ist eine Niederschrift zu erstellen, Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

               Das Prüfungsergebnis kann nur lauten "Bestanden" oder "Nicht bestanden".

               Wurde die Theoretisch/schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann der Anwärter sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wie­derholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.

5.            Wurde die Prüfung bestanden, erteilt der Obmann für das Windhundrennwesen die Lizenz als Schiedsrichter.

6.            Verzichtet ein Bahnbeobachter auf sein Amt und gibt seine Lizenz zurück, kann er frühestens nach Ablauf von 12 Monaten einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. Voraussetzung für die Wiedereintragung als Bahnbeobachter ist eine Überprüfung der Kenntnisse nach Abs.3 der Aus­bildungsvorschriften für Bahnbeobachter. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht. Wird diese Bestanden, erteilt der Obmann für das Windhundrennwesen des VDH erneut die Lizenz.

               Hat ein Schiedsrichter auf sein Amt verzichtet und seine Lizenz zurückgegeben und bewirbt sich um eine Wiederzulassung, so hat dieser die Vorgaben der Ausbildungsvorschriften für Schieds­richteranwärter-Bewerber Abs.1 bis einschließlich Abs.5 ohne Ausnahme zu erfüllen.


Anhang 2

               Einteilung der Windhund-Rennbahnen durch die F.C.I.

               Kategorie "A"

               Hierbei handelt es sich um Rennbahnen, die gleichermaßen für nationale und internationale Ren­nen - auch mit Titelvergabe - zugelassen sind.

               Kategorie "B"

               Hierbei handelt es sich um Rennbahnen, die für nationale Rennen auch mit Titelvergabe und für internationale Rennen ohne Titelvergabe zugelassen sind.

               Voraussetzungen

               A)    Allgemein

                       Das Geläuf aller Rennbahnen muß einwandfrei und so beschaffen sein, daß keine Uneben­heiten die Hunde während des Laufens gefährden können.

                       Das Geläuf kann aus einer gleichmäßigen Grasnarbe, aus Sand, oder aus einer Kombination von beiden bestehen.

                       Die Rennbahn muß so angelegt sein, daß Rennen sowohl über eine Renndistanz von 350 - 375 m, wie auch über 475 - 480 m unter Berücksichtigung der Vorgabe hinsichtlich der Länge der Startgeraden durchgeführt werden können.

               B)    Kategorie "A"

                       Der Kurvenradius muß mindestens 42 m betragen, dies gilt sowohl für ebene Kurven, wie für solche mit Überhöhung. Die Überhöhung darf 8 % nicht überschreiten.

                       Das Geläuf muß auf den Geraden mindestens 6 m, in den Kurven mindestens 8 m breit sein.

               C)   Kategorie "B"

                       Der Kurvenradius muß mindestens 40 m betragen, dies gilt sowohl für ebene Kurven, wie für solche mit Überhöhung. Die Überhöhung darf 8 % nicht überschreiten.

                       Das Geläuf muß auf den Geraden mindestens 5 m, in den Kurven mindestens 7 m breit sein.


Anhang 3

Gebühren-Ordnung

1.            Nationale Rennen

1.1         Antragsgebühr für Terminschutz: 3,80 Euro

               Fälligkeit: Mit Einreichen des Antrags

1.2         Gebühr: 0,25 Euro für jeden für das Rennen gemeldeten Hund.

               Fälligkeit: Spätestens 3 Wochen nach der Durchführung des Rennens unter Beifügung eines ausgefüllten Rennprogrammes.

 

2.            Internationale Rennen

2.1         Antragsgebühr für Terminschutz: 25,00 Euro

               Fälligkeit: Mit Einreichen des Antrags

2.2         Gebühr: 0,25 Euro für jeden für das Rennen gemeldeten Hund.

               Fälligkeit: Spätestens 3 Wochen nach der Durchführung des Rennens unter Beifügung eines ausgefüllten Rennprogrammes.

 

3.            Titelrennen

3.1         Meldegebühr an den Veranstalter/Ausrichter des Titelrennens: 20,00 Euro

3.2         Davon werden vom ausrichtenden Rennverein 2,60 Euro in einen Pool gezahlt, aus dem den bei Titelrennen eingesetzten Schiedsrichtern und Bahnbeobachtern, die keinen eigenen Hund am Start haben, ein Kilometergeld gezahlt wird.

3.3         Weitere 2,60 Euro pro Hund werden an den Obmann für das Windhundrennwesen zur Einzahlung in den VDH-Doping-Pool überwiesen.

 


Anhang 4

Tierarztbestimmungen

1.            Eingangskontrolle

               Kontrolle der Impfpässe auf gültige Schutzimpfungen, soweit nicht gebietsmäßig verschieden diese Aufgaben von Behörden oder Ämtern übernommen werden.

               Bei Einlieferung der Hunde soll eine allgemeine Untersuchung der gemeldeten Rennhunde erfol­gen, bei der geprüft wird, ob der Hund zum Rennen zugelassen werden kann. Hunde in schlech­tem Allgemeinzustand müssen abgelehnt werden.

               Die allgemeine Untersuchung soll umfassen: Kontrolle der Bindehäute (Konjunktiven), bei starker Bindehautentzündung sollte auch Temperatur gemessen werden. Untersuchung der Hündinnen auf Läufigkeit, Untersuchung der Pfoten, wobei besonders auf Wunden zu achten ist. Durch Beugen und Strecken der Zehengelenke werden eventuelle Schmerzen festgestellt, Beobachtung des Gangwerkes, bei Lahmheit ist eine genauere Untersuchung erforderlich.

2.            Tagesaufsicht

               Der Platztierarzt muß während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Seine Ausrüstung sollte so sein, daß er jede mögliche Notfallbehandlung (Wundversorgung, Schienenverbände und Herz- und Kreislaufschwäche) auf dem Platz vornehmen kann.

               Da die Hunde bezüglich Gesundheitszustand, Verletzungen, Verdacht auf Doping usw. der Kon­trolle des Platztierarztes unterstehen, muß das Schiedsgericht Hunde aus dem Rennen nehmen, die vom Tierarzt als krank oder verletzt gemeldet werden.

               Der Tierarzt sollte vor jedem Endlauf / Finallauf die Hunde auf dem Sattelplatz beobachten und eventuelle Verletzungen sofort dem Schiedsgericht melden. Die betroffenen Hunde müssen dann aus dem Rennen genommen werden.

               Honorare und Spesen trägt grundsätzlich der ausrichtende Verein. Lediglich Einzelbehandlungs­kosten sind vom Besitzer des behandelten Hundes zu tragen.


Anhang 5

 

1.            Vorgeschriebener Rennmaulkorb

 

 

               Material:                                   Stahldraht, Stahldraht mit Plastiküberzug (stahlfarben oder schwarz)

 

 

 

 

oder Material:           Kunststoff weiß für kleine Rassen in drei Größen

 

 

 

 

                                   für große Rassen in sechs Größen

 

 

               Ebenfalls zugelassen sind die „amerikanischen“ Maulkörbe aus Leder oder Kunststoff.

 

 

2.            Muster der für Windhunde vorgeschriebenen Renndecken

 

Nr. 1                           Farbe rot                                                           Zahl "1" in weiß

Nr. 2                           Farbe blau                                                        Zahl "2" in weiß

Nr. 3                           Farbe weiß                                                       Zahl "3" in schwarz

Nr. 4                           Farbe schwarz                                                 Zahl "4" in weiß

Nr. 5                           Farbe gelb                                                        Zahl "5" in schwarz

Nr. 6                           Farbe schwarz-weiß                                       Zahl "6" in rot

 

 

 


Anhang 6

Dopingkontrollen im Verband für das Deutsche Hundewesen - Windhundrennen

               1.    Dopingkontrollen können an allen internationalen und nationalen Veranstaltungen des VDH in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, ohne daß in der Ausschreibung zu der Veranstaltung gesondert darauf hingewiesen wird. Grundlage dieser Bestimmungen ist das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft.

                       Ein Hund, der von seinem Besitzer zwecks Teilnahme an einer Leistungsprüfung auf eine Rennbahn gebracht wird, muß in seinen Geweben, seinen Körperflüssigkeiten und seinen Ausscheidungen am Tag des Rennens oder der Leistungsprüfung frei sein von allen Sub­stanzen, die auf der Stoffgruppenliste des VDH aufgeführt sind.

                       Für Hunde, die in ärztlicher Behandlung stehen oder bis einige Tage vor dem Rennen standen, füllt der Eigentümer/Besitzer ein Formular aus (Anlage), in dem Art, Menge und Zeitpunkt der verabreichten Substanz aufgeführt und vom behandelnden Tierarzt bestätigt sind.

                       Aufgrund der Eintragung in diesem Formblatt entscheidet der Bahntierarzt/Dopingtierarzt über eine Startfreigabe. Als Entscheidungsgrundlage dienen die Halbwertzeiten der Substanzen. Eine Liste der Substanzen mit deren Halbwertzeiten liegt bei den Rennvereinen für die Bahntierärzte vor. Ein eventuell späteres Feststellen der aufgeführten Substanzen anläßlich einer Dopingkontrolle, stellt den Besitzer von Sanktionen frei.

 

                       Die Stoffgruppenliste des VDH setzt sich wie folgt zusammen:

                       - Substanzen, die auf das zentrale oder periphere Nervensystem wirken

                       - Substanzen, die auf das vegetative Nervensystem wirken

                       - Substanzen, die auf den Magen-Darm-Trakt wirken

                       - Substanzen, die auf Herz und Kreislauf wirken

                       - Substanzen, die auf den Bewegungsapparat wirken

                       - Substanzen, mit fiebersenkender, schmerzstillender, entzündungshemmender Wirkung

                       - Substanzen, mit antibiotischer, antimykotischer, antiviraler Wirkung

                       - Substanzen, die die Blutgerinnung beeinflussen

                       - Substanzen, mit zellschädigender Wirkung

                       - Antihistaminika

                       - Diuretika

                       - Lokalanesthetika

                       - Muskelrelaxantien

                       - Atmungsstimulantien

                       - Sexualhormone (Ausnahme: Präparate zur Verhinderung der Läufigkeit)

                       - Anabolika

                       - Corticosteroide

                       - Endokrine Sekrete und ihre synthetischen Homologe.

                       Doping liegt vor, wenn bei einem Hund eine Substanz - gleich in welcher Menge - gefunden wird, die zu den o. g. Stoffgruppen zählt. Für die Substanz Theobromin gilt ein Grenzwert in Höhe von 2.000 Nanogramm/ml.

               2.    Der Obmann für das Windhundrennenwesen im VDH bestimmt in Absprache mit dem zu­ständigen Vorstandsmitglied des VDH über Anzahl und Ort der Kontrollen. Die anfallenden Kosten trägt der VDH aus dem Doping-Pool, der über einen Zuschlag auf die Meldegebühren bei allen vom VDH veranstalteten Rennen finanziert wird.

               3.    Die Mitgliedsvereine des VDH können in Abstimmung mit dem Obmann eigene Doping­kontrollen bei vereinseigenen Rennveranstaltungen durchführen. Die Kosten trägt der Mit­gliedsverein des VDH.

               4.    Der Bahntierarzt kann bei Verdacht jederzeit eine Dopingkontrolle in Absprache mit dem Schiedsgericht durchführen. Hierbei bestimmt ausschließlich der Tierarzt, wie das Blut/der Urin vom Hund gewonnen wird. Die Kosten trägt jeweils der veranstaltende VDH-Mitglieds­verein.

               5.    Dopingkontrollen sollen möglichst bei Finalläufen durchgeführt werden. In der Regel werden bei den bestimmten Rennen die zu überprüfenden Finalläufe ausgelost. Die Proben werden dann bei dem Sieger des Laufes sowie einem weiteren Hund, der den vor dem Start ausge­losten Platz in diesem Finale belegt, genommen. Dem Hund ist nach dem Lauf eine aus­reichende Zeit zu gewähren, um Urin auf natürlichem Wege auszuscheiden. Es ist ein Zeit­limit von einer Stunde vorzusehen. Die Urinabgabe wird durch einen offiziellen Begleiter (z. B. Schiedsrichter) kontrolliert und protokolliert. Nach Ablauf des Zeitlimits muss der Dopingtierarzt eine Katheterisierung und/oder eine Blutabnahme beim Hund vornehmen.

               6.    Es wird eine A- und eine B-Probe genommen. Für jede der beide Proben ist ein Mindestvolumen von 20 Milliliter Blut und Urin anzustreben. Die Behälter mit den Proben werden vom Tierarzt versiegelt und müssen mit einer Codierung versehen sein bzw. gekennzeichnet werden. Die A-Probe wird vom Tierarzt so schnell wie möglich an ein für Doping-Analysen befähigtes und anerkanntes Labor versandt. Die B-Probe verbleibt beim Dopingarzt und wird bei Bedarf an ein anderes ebenfalls anerkanntes Labor gesandt. Nach Benachrichtigung des Eigentümers des Hundes über einen positiven Dopingbefund hat dieser das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung die Analyse der B-Probe auf seine Kosten beim Obmann für das Windhundrennwesen zu verlangen. Diese Erklärungen bedürfen der Schriftform. Macht der Eigentümer des Hundes nicht von diesem Recht Gebrauch, so gilt der Befund des A-Probe als anerkannt.

                       Bei analytischer Notwendigkeit hat der VDH jederzeit das Recht, die B-Probe analysieren zu lassen.

               7.    Mit der Meldung zu einem Rennen, welches nach der Rennrahmenordnung des VDH ge­zogen wird, erklärt sich der Besitzer bereit, die im Anhang beschriebenen Bedingungen an­zuerkennen und sich diesen Bedingungen zu unterwerfen. Er erklärt sich weiter bereit seinen Hund in jedem Fall einer angeordneten Kontrolle zu unterstellen und dem Tierarzt jede ihm mögliche Unterstützung zu gewähren.

               8.    Bei Nachweis einer der oben angegebenen Substanzen ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Eigentümers und/oder Besitzers oder dessen Beauftragten ein plazierter Hund vom Windhundrennausschuss des VDH nachträglich zu disqualifizieren.

               9.    Unabhängig hiervon kann der Windhundrennausschuss auf Vorschlag des Obmanns für das Windhundrennwesen des VDH aus dem folgenden Sanktionenkatalog je nach Schwere des Vergehens Maßnahmen aussprechen:

 

               10.  Sanktionenkatalog

                       Der Hund wird für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre für alle Rennen, die im Bereich des Verbandes für das Deutsche Hundewesen stattfinden, gesperrt.

                       Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer können mit allen in ihrem Besitz stehenden Hunden für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre gesperrt werden.

                       Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer tragen alle bei der Kontrolle ihres Hundes und der Analyse angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch ohne Nachweis des Verschuldens.

                       Die Namen von Besitzer und/oder Eigentümers des Hundes werden im Verbandsorgan des VDH und der Mitgliedsver­eine mit den ausgesprochenen Sanktionen veröffentlicht.

                       Der Vorstand der F.C.I. und die Landesverbände der Cdl werden von den jeweiligen Maß­nahmen unterrichtet und um Übernahme der Sanktionen gebeten.

                       Die Maßnahmen des Windhundrennausschusses werden den Betroffenen vom Obmann mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

                       Gegen die Entscheidung des Windhundrennausschusses ist Einspruch möglich. Dieser Ein­spruch ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 14 Tagen nach dokumentierter Postzu­stellung der Entscheidung, einzulegen beim:

 

                       Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.

                       Hauptgeschäftsführer

                       Westfalendamm 174

                       44141 Dortmund

 

                       Der Vorstand des VDH entscheidet auf seiner jeweils nächsten Sitzung dann endgültig.


 

Anhang 7

Ausführungsbestimmungen Teilnahme an Titelrennen

               1.    Registerhunde bei VDH - Titelrennen

                       Rennhunde, die im Register eines Zuchtbuchs aufgeführt sind, sind bei der Kurzstreckenmeisterschaft und dem Bundessiegerrennen des VDH nicht startberechtigt.

                       Ab dem Beginn der Saison 1999 dürfen diese Hunde, die nach dem 01.01.1997 geboren wurden oder die vor diesem Tag geboren wurden, aber bisher nicht an VDH-Titelrennen teilgenommen haben, nicht mehr zu diesen beiden Rennen gemeldet bzw. angenommen werden.

                       Das Internationale Derby wird ausdrücklich aus dieser Regelung herausgenommen, da eine Überprüfung der ausländischen Teilnehmer nicht möglich ist und eine Benachteiligung deutscher Hunde dabei ausgeschlossen werden soll.

 

                       Whippet Nationale Größenklasse

                       Whippets der Nationalen Größenklasse sind ab dem 01.01.1999 in einer eigenen – Nationalen Klasse – bei allen Titelrennen des VDH startberechtigt.

 

 

± ©  2007 Deutscher Windhundzucht- und Rennverband  ± ©  Fotos: R Schwab ± ©  Zeichnungen: G Schröter ±