Deutscher Windhundzucht- und Rennverband e.V.
gegründet 1892
Verband für das Deutsche Hundewesen
www.vdh.de
V D H - Rennordnung
gültig ab 01.01.2004 (update 30.09.2009)
Inhalt
Erster Abschnitt: Zweck der VDH-Rennordnung
§ 1
Verbindlichkeit
§ 2
Tierschutz
Zweiter Abschnitt: Geltungsbereich
§ 3
Zuständigkeit
§ 4
Internationale Rennen
§ 5
Nationale Rennen
Dritter Abschnitt: Art der Rennen, Genehmigung/Terminschutz
§ 6
Internationale Rennen
§ 7
Nationale Rennen
§ 8
Titelrennen
§ 8a
Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft
§ 8b
Deutsches Bundessieger-Rennen
§ 8c
Internationales Deutsches Derby
§ 9
Sonstige Veranstaltungen
Vierter Abschnitt: Rennbahnen
§ 10
Genehmigung der Rennbahn
§ 11
Abmessungen und Beschaffenheit der Rennbahn
§ 12
Standort der Startkästen
§ 13
Sattelplatz
§ 14
Überprüfung vor dem Rennen
Fünfter Abschnitt: Rennmaterial
§ 15
Der Hasenzug
§ 16
Die Rollen
§ 17
Das Lockmittel
§ 18
Der Startkasten
Sechster Abschnitt: Ausschreibung der Rennen
§ 19
Inhalt der Ausschreibung
§ 20
Empfohlener Meldeschein/Vordruck der Meldung zum Rennen
Siebter Abschnitt: Austragungsmodalitäten
§ 21
Definition des Modus
§ 22
Anwendung des Zeitmodus, Zeitmessung
§ 23
Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei allen
nationalen Rennen
§ 24
Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei Titelrennen
§ 25
Zusammenstellung der Läufe
§ 26
Anmeldung der Hunde am Renntag
§ 27
Renndistanzen
§ 28
Erholungszeiten zwischen den Läufen
§ 29
Coursing
Achter Abschnitt: Rennhunde
§ 30
Zulassung/Startberechtigung
§ 31
Mindest-/Höchstalter
§ 32
Meldung der Hunde
§ 33
Maßvorgaben für bestimmte Rassen
§ 34
Lizenzen
§ 35
Disqualifikation von Rennhunden
§ 36
Sperrfristen aufgrund von Disqualifikationen
§ 37
Laufwiederholungen
§ 38
Manipulation der Hunde/Doping
§ 39
Haftung
Neunter Abschnitt: Funktionäre
§ 40
Allgemeines
§ 41
Rennleiter
§ 42
Schiedsgericht
§ 43
Zielgericht und Zeitnahme
§ 44
Bahnbeobachter
§ 45
Startmannschaft
§ 46
Bedienung des Hasenzugs
§ 47
Platztierarzt
§ 48
Sekretariat
Zehnter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 49
Gültigkeit
§ 50
Teilnichtigkeit
§ 51
Änderung
Erster Abschnitt: Zweck der VDH-Rennordnung
§ 1
Verbindlichkeit
Diese Rennordnung bezweckt eine einheitliche Abwicklung des
Windhundrennwesens aller Mitglieder des VDH. Sie enthält Bestimmungen,
die für alle Mitgliedsvereine des VDH verbindlich sind. Diese müssen bei
der Durchführung von Windhundrennen eingehalten werden. Alle Rennen,
auch Coursings, dienen der Überprüfung der Leistungsfähigkeit der
Hetzhunde.
§ 2
Tierschutz
Der Gedanke des Tierschutzes ist stets zu beachten. Bei allen
Entscheidungen ist das Wohl des Hundes in den Vordergrund zu stellen.
Daher muß es dem Eigentümer und/oder Hundebesitzer freistehen, seinen
Rennhund jederzeit zurückzuziehen.
Desgleichen kann das Schiedsgericht auf Empfehlung des
Platztierarztes dem Eigentümer und/oder Besitzer eines Rennhundes die
weitere Teilnahme am Rennen untersagen, wenn begründet die Gesundheit
des Hundes gefährdet erscheint.
Zweiter Abschnitt: Geltungsbereich
§ 3
Zuständigkeit
Für den gesamten Windhundrenn- und Coursingsport im Bereich des
VDH ist der Obmann für das Windhundrennwesen im VDH zuständig.
§ 4
Internationale Rennen
Für internationale Rennen im Bereich des VDH gilt das
Renn-Reglement der F.C.I. in der jeweilig gültigen Fassung.
§ 5
Nationale Rennen
Für nationale Rennen ist die VDH-Rennordnung maßgebend. Dieser
liegt das F.C.I.-Renn-Reglement zugrunde.
Dritter Abschnitt: Art der Rennen, Genehmigung/Terminschutz
§ 6
Internationale Rennen
Internationale Rennen (für diese gilt ausschließlich das
F.C.I.-Renn-Reglement). Termin und Ort können nur von einem
Mitgliedsverein des VDH über diesen zum Terminschutz bei der F.C.I.
eingereicht werden, welche über den Terminschutz entscheidet und diesen
bestätigt. Er muß bis spätestens zum 31. Juli des laufenden Jahres für
das darauffolgende Jahr eingereicht sein.
§ 7
Nationale Rennen
Nationale Rennen (für diese gilt ausschließlich die
VDH-Rennordnung). Termin und Ort können nur von einem Mitglied des VDH
bei diesem beantragt werden. Ein solcher Antrag ist von dem jeweiligen
Verein bis spätestens 30. November des Vorjahres beim VDH einzureichen.
Ein Antrag auf Terminschutz kann vom VDH abgelehnt werden, wenn der
Termin nach der allgemeinen Terminabstimmung für einen anderen Verein
bereits genehmigt worden ist oder der Termin mit anderen, wichtigen
kynologischen Veranstaltungen zusammenfällt oder die Entfernung zu
anderen Veranstaltungsorten unter 250 Kilometern liegt oder die Gewähr
für eine einwandfreie Durchführung nicht gegeben ist. Der Terminschutz
wird seitens des VDH erteilt und ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird
vom VDH gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben; diese ist
Bestandteil der VDH-Rennordnung und ist als Anlage beigefügt.
§ 8
Titelrennen
Im Bereich des VDH werden die in den §§ 8 a - 8 c geregelten
Titelrennen ausgetragen, zu denen die Rennhunde laut § 30 und Anhang 7
zugelassen sind.
Für die Meldung zu einem VDH-Titelrennen, mit Ausnahme der
Deutschen Kurzstreckenmeisterschaft, sind vor Meldeschluß die letzten
beiden Rennen ohne Disqualifikation des Hundes vorzuweisen.
Für die Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft ist vor Meldeschluß
das letzte Rennen ohne Disqualifikation des jeweiligen Hundes
nachzuweisen.
Wird ein Hund zwischen Meldeschluß und Titelrennen
disqualifiziert, darf er ebenfalls bei diesem Titelrennen nicht starten,
auch wenn die Disqualifikation keine Sperre nach sich zieht.
Ort, Termin und Ausrichter von Titelrennen werden vom VDH-Windhundrennausschuß
festgelegt.
§ 8a
Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft
Termin: Mitte bis Ende Mai (nicht Pfingsten)
Zugelassen sind nur Hunde, deren Eigentümer und Besitzer in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen und einem VDH-Mitgliedsverein
angehören. Sie müssen im Besitz einer gültigen VDH-Rennlizenz sein. Für
Importhunde muß durch Eintrag im Hundepaß nachgewiesen sein, dass sich
der Hund zum Zeitpunkt des Meldeschlusses bereits drei Monate in
inländischem Besitz befindet und in dieser Zeit im Gebiet der BRD
gehalten wurde.
§ 8b
Deutsches Bundessieger-Rennen
Termin: 2. Hälfte Juni
Zugelassen sind Hunde, deren Eigentümer und Besitzer in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen und einem Mitgliedsverein des VDH
angehören. Sie müssen im Besitz einer gültigen VDH-Rennlizenz sein. Für
Import-hunde muß durch Eintrag im Hundepaß nachgewiesen sein, dass sich
der Hund zum Zeitpunkt des Meldeschlusses bereits drei Monate in
inländischem Besitz befindet und in dieser Zeit im Gebiet der BRD
gehalten wurde.
§ 8c
Internationales Deutsches Derby
Termin: 3. Wochenende im August
Zugelassen sind alle Rennhunde, die eine gültige, von der F.C.I.
anerkannte Rennlizenz besitzen.
§ 9
Sonstige Veranstaltungen
Es gilt grundsätzlich die VDH-Rennordnung mit Ausnahme der Rennen
nach b). Hier ist eine Teilnahme auch ohne Lizenz möglich, aber nur für
Eigentümer und/oder Besitzer, die keinem dem VDH/der F.C.I
entgegenstehenden Verein angehören.
a)
Coursings, vereinsinterne Rennen, Vereins-Clubsieger-,
Verbandssieger-Rennen, Landesgruppensieger-Rennen.
b)
Solo-Rennen, Werberennen.
Für die vorgenannten Rennen ist kein Terminschutz erforderlich.
Vierter Abschnitt: Rennbahnen
§ 10
Zulassung und Genehmigung der Rennbahn
Der Betreiber der Rennbahn muß unmittelbares, mittelbares,
vorläufiges oder außerordentliches Mitglied des VDH sein. Die
Überprüfung und Abnahme der Rennbahn, um eine Genehmigung zu erhalten,
Rennen im Sinne der VDH-Rennordnung zu ziehen, muß durch den VDH
erfolgen.
Die Abnahme erfolgt durch ein vom VDH eingesetztes Gremium.
Werden nach Genehmigung vom zuständigen Gremium Veränderungen
festgestellt, so ist in ein erneutes Genehmigungsverfahren einzutreten.
Bei positiver Beurteilung durch dieses Gremium erteilt der VDH die
entsprechende Lizenz zur Durchführung von Rennen.
§ 11
Abmessungen und Beschaffenheit der Rennbahn
Die Abmessungen des Geläufs werden im Abstand von einem Meter ab
innerer Abschrankung gemessen. Kurvenradius, Bahnlänge und Mindestbreite
der Rennbahn auf der Geraden und in den Kurven, sowie die daraus
resultierende Kategorie der Rennbahn ergeben sich aus den jeweils
gültigen Vorgaben des F.C.I.-Renn-Reglements und der dazu gehörenden
Durchführungsbestimmung (der Anlage beigefügt). Als überhöhte Kurve
gelten solche mit mindestens 8% Überhöhung.
Rennen dürfen nur auf Geläuf mit tadelloser Grasnarbe und
ausreichend weichem Boden oder auf Sandbahnen durchgeführt werden. Das
Geläuf darf keine Löcher aufweisen und es muß frei von Fremdkörpern
sein, welche die Hunde ablenken oder gefährden könnten, auch darf die
Einfriedung der Bahn keine Gefährdung für die Hunde darstellen.
Auf begründeten Antrag des Betreibers der Rennbahn kann der
Obmann für das Windhundrennwesen des VDH eine Sondergenehmigung
erteilen.
§ 12
Standort der Startkästen
Die Startboxen müssen so aufgestellt sein, daß die Rennhunde, von
den Boxen aus gemessen, mindestens 40 m Gerade vor sich haben.
§ 13
Sattelplatz
Der Sattelplatz muß von der Rennpiste abgegrenzt, sauber und für
die Rennvorbereitung der Hunde geeignet sein. Jeder Eigentümer und/oder
Besitzer ist dafür verantwortlich, daß sein Hund rechtzeitig am Start
zur Verfügung steht.
§ 14
Überprüfung vor dem Rennen
Das Schiedsgericht muß sich vor jedem Rennen davon überzeugen,
daß die Rennbahn den vom Veranstalter gemachten Angaben entspricht,
insbesondere, daß keine Gefahrenquellen vorhanden sind.
Fünfter Abschnitt: Rennmaterial
Der Veranstalter ist verpflichtet, einwandfrei funktionierendes
Material zu stellen. Hierzu gehört:
§ 15
Der Hasenzug
Der Hasenzug muß:
- rasant beschleunigen
- in seiner Geschwindigkeit schnell regulierbar sein
- über genügend Leistungsreserven verfügen.
§ 16
Die Rollen
Die Rollen dürfen keine helle Farbe haben, sie dürfen nicht
blenden.
§ 17
Das Lockmittel
Das Lockmittel soll aus einem hellen, ungefähr 40 cm langen
Hasenfell oder hasenfellähnlichen Ersatz bestehen. Lockmittel aus Stoff
oder Plastik können bei regnerischem, nassen Wetter verwendet werden.
§ 18
Der Startkasten
Die Startboxen müssen folgende Mindestmaße aufweisen: L = 110 cm,
H = 84 cm, B = 28 cm. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Boxen
müssen mindestens 10 cm betragen. Die Innenwände müssen glatt und ohne
hervorstehende Teile sein. Der Boden muß griffig und möglichst ohne
Höhenunterschied in die Gras- oder Sandfläche übergehen. Die Frontklappe
darf nicht reflektieren und muß den Hunden eine gute Sicht auf das
Lockmittel ermöglichen.
Irish Wolfhounds können von der dafür vorgesehenen
Starteinrichtung starten.
Deerhounds können bei Rennen entweder aus dem Startkasten oder
von der Startvorrichtung gestartet werden.
Sechster Abschnitt: Ausschreibung der Rennen
§ 19
Inhalt der Ausschreibung
Eine Rennausschreibung darf erst nach dem erfolgten Terminschutz
veröffentlicht werden. Sie muß enthalten:
-
Veranstalter, Ort, Datum, Uhrzeit des Beginns der Veranstaltung
sowie Einlieferungsfristen für die Rennhunde.
-
Name des Rennleiters.
-
Angaben über Rennbahn (Länge, Form, Kurvenradien,
Bodenbeschaffenheit, Art der Hasentechnik).
-
Art der Zeitmessung.
-
Höhe des Startgeldes.
-
Austragungsmodus.
-
Hinweis, ob das Rennen mit Klasseneinteilungen durchgeführt wird,
ob ggf. Rüden und Hündinnen gemischt starten und ob die nationale
Größenklasse und Seniorenklasse starten.
-
Vorgesehene Preise und deren Verteilungsart.
-
Datum des Meldeschlusses, sowie Haftungsvorbehalt nach § 39 der
Rennordnung.
-
Genehmigungsvermerk für internationale, nationale oder Titelrennen.
§ 20
Empfohlener Meldeschein, Vordruck der Meldung zu Rennen
Für das nationale/internationale/Titel-Windhundrennen
in:_____________________________
am:__________________melde ich verbindlich und erkenne die
anzuwendende Rennordnung an
Name des Hundes: _____________________________________________________________________
Rasse:____________________________ Geschlecht:______________Wurftag:__________________
Lizenz Nr._____________________________Klasse:________________________________________
Name und Adresse des Eigentümers und/oder
Besitzers:__________________________________
______________________________________________________________________________________
____________________________________________________________Tel.:_____________________
Die Meldung verpflichtet zur Zahlung des Meldegeldes
Siebter Abschnitt: Austragungsmodalitäten
§ 21
Definition des Modus
Eine Möglichkeit ist die Ermittlung der Finalteilnehmer nach den
Zeiten der maximal zwei Vorläufe.
Zweite Möglichkeit ist die Ermittlung nach Einlaufreihenfolge
über Vor- und Hoffnungsläufe. Für jeden Hund sind mindestens zwei Läufe
vorzusehen.
Der Austragungsmodus wird vom Veranstalter ausgeschrieben.
§ 22
Anwendung des Zeitmodus, Zeitmessung
Aus tierschützerischen Überlegungen sollten für einen Rennhund
nicht mehr als drei Läufe vorgesehen werden.
Der Zeitmodus darf nur angewandt werden, wenn für alle über die
Ziellinie laufenden Hunde eine Messung mittels entsprechender
elektrischer/elektronischer Zeitmessung korrekt vorgenommen werden
kann.
Die Zeitmessung beginnt stets mit dem Öffnen der Startbox.
§ 23
Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei allen
nationalen Rennen
Melde- und Laufeinteilungszahlen:
minimale Meldezahl pro Rasse und Klasse
= 3 Hunde
minimale Zahl pro Laufeinteilung
= 3 Hunde
maximale Zahl pro Laufeinteilung
bei Flachrennen
= 6 Hunde
bei Hürdenrennen
= 4 Hunde
Bei der Möglichkeit der Ermittlung der Finalteilnehmer nach Zeit
sollten maximal vier Hunde je Vorlauf starten.
Sind mindestens 3 Hunde pro Rasse, Klasse und Geschlecht am
Start, so laufen Rüden und Hündinnen getrennt.
Sind von einem Geschlecht weniger als 3 Hunde gemeldet, so laufen
Rüden und Hündinnen gemischt.
Wird die Starterzahl von 3 Hunden nicht erreicht, kann ein
Schaulauf gezogen werden.
§ 24
Verhältnis von Melde- und Laufeinteilungszahlen bei Titelrennen
Für VDH-Titelrennen
minimale Meldezahl pro Rasse sind 6 Hunde
Als minimale Meldezahl pro Rasse und Geschlecht sind 3 Hunde
erforderlich, wenn je ein Titel vergeben werden soll.
Sind weniger als 3 Hunde pro Rasse und Geschlecht am Start, so
laufen Rüden und Hündinnen gemischt um einen Titel.
Sind bei einer Rasse weniger als 3 Hunde am Start, wird bei
dieser kein Titel vergeben.
Seniorenklassen sind zu jeglichen Titelrennen nicht zugelassen.
§ 25
Zusammenstellung der Läufe
Das Rennprogramm wird vom Veranstalter bzw. Ausrichter
zusammengestellt. Dabei entscheiden diese über die Annahme von
Meldungen.
Hunde dürfen hinsichtlich der Teilnahme am Rennen nur abgelehnt
werden, wenn
-
die in den §§ 23 und 24 geforderten Meldezahlen nicht erreicht
werden,
-
die maximalen Starterzahlen überschritten werden (eine solche
Begrenzung der Starterzahlen muß in der Ausschreibung veröffentlicht
werden),
-
der Besitzer bzgl. der Zahlung von Meldegeldern oder Beiträgen
säumig ist oder
-
der Besitzer gegen den Tierschutzgedanken in grober Weise
verstoßen hat.
Eine Ablehnung ist dem Eigentümer oder Besitzer des Hundes
unverzüglich mitzuteilen.
Die Rennhunde müssen, ohne jede Bevorzugung, nach bestem Wissen
gemäß ihrer gleichwertigen Schnelligkeit auf die einzelnen Vorläufe
aufgeteilt werden.
Gegen die Zusammenstellung der Läufe kann kein Einspruch erhoben
werden.
§ 26
Anmeldung der Hunde am Renntag
Gemeldete Rennhunde, die nicht am Rennen teilnehmen können,
sollen der Rennleitung vor Beginn der Veranstaltung gemeldet werden.
Das Startgeld ist auf jeden Fall zu entrichten.
§ 27
Renndistanzen
Renndistanzen betragen für:
große Rassen
280 - 900 m
Titelrennen - grundsätzlich -
480 m
Whippets und Windspiele
280 - 550 m
Whippets und Windspiele bei Titelrennen - grundsätzlich -
350 - 375 m
Seniorenklassen (alle Rassen) - grundsätzlich -
280 - 375 m
Deutsche Kurzstreckenmeisterschaft
Whippets und Windspiele (einfach U-Strecke)
250 – 300 m
für alle anderen Rassen
250 - 365 m
Abweichende Renndistanzen bei Titelrennen müssen rechtzeitig, vor
der Veröffentlichung, mit dem Obmann abgestimmt werden. Sie müssen in
der Ausschreibung besonders hervorgehoben werden.
Für Renndistanzen über 525 m sind Rennhunde zugelassen, die am 1.
Januar des betreffenden Jahres mindestens zwei Jahre und nicht über
sechs Jahre alt sind. Bei solchen Langstreckenrennen unterstehen die
Rennhunde einer speziellen tierärztlichen Kontrolle.
§ 28
Erholungszeiten zwischen den Läufen
Die Zeitspanne für aufeinanderfolgende Läufe des selben Hundes
muß betragen:
bis 525 m
mindestens 20 Minuten
über 525 m
mindestens 45 Minuten
über 525 m dürfen die Rennhunde pro Tag höchstens zweimal
starten.
Laufwiederholungen bei Langstrecken am gleichen Tag sind
verboten.
§ 29
Coursing
Für Coursings gelten gesonderte Regeln. Diese sind dem
Pflichtenkatalog für Coursings (wird getrennt erstellt) zu entnehmen.
Achter Abschnitt: Rennhunde
§ 30
Zulassung/Startberechtigung
Zugelassen sind alle Windhundrassen.
Für die Startberechtigung der Rennhunde gelten folgende
Bedingungen:
Er muß im Besitz einer gültigen, von der F.C.I. anerkannten
Rennlizenz sein.
Der Rennhund muß in einem von F.C.I./VDH anerkannten Zuchtbuch
eingetragen sein.
Teilnahme von Hunden aus dem Register (Livre D’Attend) regelt der
Anhang 7.
Bei Hunden, deren Abstammungsangaben nachgewiesenermaßen nicht
zutreffen, ist die Lizenz ungültig. Die Einziehung wird in den
Fachorganen veröffentlicht.
Das Aussehen des Rennhundes darf nicht künstlich verändert worden
sein.
Krankheitsverdächtige, läufige, trächtige oder gerade abgesäugte
Rennhunde sind nicht startberechtigt.
§ 31
Mindest-/Höchstalter
Mindestalter:
große Rassen
= 18 Monate
Whippets und ital. Windspiele
= 15 Monate
Ab vollendetem 6. Lebensjahr können Windhunde bei nationalen
Rennen in einer Senioren-Klasse starten.
Höchstalter: Bis zum Ende der Rennsaison, in der das 8.
Lebensjahr vollendet wird.
§ 32
Meldung der Hunde
Die Meldung muß unter dem in der Lizenzkarte eingetragenen Namen
des Eigentümers und/oder Besitzers erfolgen.
Der Eigentümer und/oder Besitzer muß Mitglied eines
VDH-Mitgliedsvereines sein.
§ 33
Maßvorgaben für bestimmte Rassen
Die maximale Schulterhöhe beträgt bei:
Whippet-Rüden
= 51 cm
Whippet-Hündinnen
= 48 cm
Ital. Windspiele
= 38 cm
Die vorgeschriebenen Messungen müssen in der Rennlizenz bestätigt
sein. Größenmessungen werden nicht vor dem 12. Lebensmonat der Hunde
vorgenommen. Wird bei einem Whippet-Rüden 49 cm, bei einer
Whippet-Hündin 47 cm, bei einem Windspiel 37 cm Schulterhöhe oder mehr
bei der ersten Messung festgestellt, so ist dieser Hund vor Beginn der
Rennsaison, die auf die Vollendung seines 2. Lebensjahres folgt, noch
einmal zu messen. Erfolgt diese Messung nicht wird die Lizenz ungültig
und eingezogen.
Die zweite Messung ist als endgültige in die Lizenzkarte bzw. in
den Hundepass einzutragen. Von dieser Regelung sind Whippets, die bei
der ersten Messung als zu groß befunden wurden, befreit. Es bleibt dem
Eigentümer überlassen, ob er die 2. Messung in Anspruch nimmt.
Die Größenmessungen müssen jeweils von 2 Messrichtern vorgenommen
und eingetragen werden, die von den zuständigen VDH-Mitgliedsvereinen
eingesetzt werden. Der 1.Messrichter ist ein Zuchtrichter, der in der
VDH-Zuchtrichterliste geführt wird und diese Rassen bewerten darf. Der
2. Messrichter kann auch ein Mitglied des Vorstands oder der
Rennkommission des zuständigen Zuchtvereins sein.
Wird bei einem Whippet-Rüden eine Schulterhöhe von mehr als 51 cm
und bei einer Whippet-Hündin von mehr als 48 cm festgestellt, so startet
diese in der Nationalen Größenklasse.
§ 34
Lizenzen
Lizenzen für Rennhunde und für Rennfunktionäre (Schiedsrichter,
Coursingrichter und Bahnbeobachter) werden vom VDH ausgestellt. Die
Lizenzen bleiben Eigentum des VDH. Bei schweren Verstößen von
Hundebesitzern oder Funktionären gegen die Satzungen und Ordnungen des
VDH oder eines seiner Mitgliedsvereine kann der Obmann, in Absprache mit
dem zuständigen Vorstandsmitglied, die Lizenz für ungültig erklären und
einziehen.
§ 34a
Rennlizenzen
Die Lizenz wird vom VDH ausgestellt, nachdem der Rennhund die
erforderlichen Trainingsläufe in einem dem VDH angeschlossenen
Rennverein absolviert hat. Es müssen zwei Sololäufe und 2 Läufe mit
mindestens 2 anderen Hunden der gleichen Rasse (bei Minderrassen sind
ausnahmen zulässig) absolviert werden. Alle Läufe haben aus dem
geschlossenen Startkasten mit Maulkorb und Renndecke zu erfolgen. Pro
Trainingstag sind maximal 2 Lizenzläufe zulässig.
Die Läufe müssen am Trainingstag beim Sekretariat des Rennvereins
angemeldet und von einem VDH-lizensierten Funktionär abgenommen und auf
einer Trainingskarte, die der Verein laut vorgelegter VDH-Ahnentafel
oder -Registerurkunde ausgestellt hat, bestätigt sein.
Für Afghanische Windhunde wird die Einteilung in die A-Klasse
oder B-Klasse nach besonderen Bestimmungen geregelt. Für Whippets (
außer der Nationalen Größenklasse ) ist die Rennlizenz zuerst auf die
Grundklasse beschränkt. Der Aufstieg in die A-Klasse ist gesondert
geregelt.
Bei einem Besitzerwechsel ist die Lizenz umgehend auf den Namen
des neuen Besitzers umzuschreiben.
Die Rennlizenzen müssen einen gültigen Jahresstempel für die
laufende Saison tragen.
§34b
Coursinglizenzen
Die Lizenz wird vom VDH ausgestellt, nachdem der Coursinghund die
erforderliche Trainingsläufe in einem dem VDH angeschlossenen Renn- und
Coursingverein absolviert hat.
Erforderlich sind analog der Rennlizenz zwei 2 Sololäufe und 2
Läufe paarweise, alle mit Renndecke und Maulkorb.
Pro Trainingstag sind maximal 2 Lizenzläufe zulässig., die von
einem VDH-lizensierten Funktionär abgenommen und auf einer
Trainingskarte, die der Verein laut vorgelegter VDH-Ahnentafeln oder
–Registerurkunde ausgestellt hat, bestätigt sein.
Hunde, die bereits eine Rennlizenz besitzen, erhalten die
Coursinglizenz auf Antrag ohne erneute Prüfung. Bei Besitzerwechsel ist
die Lizenz umgehend auf den Namen des neuen Besitzers umzuschreiben. Die
Coursinglizenzen müssen einen gültigen Jahresstempel für die laufende
Saison tragen.
§ 34c
Funktionärslizenzen
Funktionärslizenzen werden vom VDH ausgestellt. Die Bedingungen
zur Erlangung einer Lizenz sind in § 40 und im Anhang Nr. 1 der
Rennordnung geregelt.
§ 35
Disqualifikation von Rennhunden
Das Schiedsgericht kann Hunde disqualifizieren, die den Ablauf
der Rennen stören, die durch Beeinflussung von Außenstehenden zum
Verlassen der Startbox angeregt oder über die Ziellinie gelockt werden.
Das Schiedsgericht muß Hunde disqualifizieren, die andere Hunde
durch Rempeln oder Raufen angreifen oder anzugreifen versuchen oder
ausbrechen.
Rempeln und Raufen ist der als Absicht erkennbare und erfolgte
Angriff auf einen Gegner, wobei eine stoßende Berührung wesentliches
Merkmal ist. Ein einmaliger Angriff genügt. Als Rempeln und Raufen gilt
auch der über eine längere Strecke ständig wiederholte Versuch, einen
Gegner vom anständigen Laufen abzuhalten. Kurze Orientierungsblicke sind
dagegen erlaubt. Die unmittelbare Abwehr des Angriffs eines rempelnden
und raufenden Hundes ist gestattet. Wenn ein Hund seinen Körper dafür
einsetzt, sich freie Bahn zu verschaffen - auch wenn sein Konkurrent von
der geraden Linie abgedrängt wird - gleichzeitig aber sein ganzes
Interesse auf den mechanischen Hasen richtet, so gilt dies nicht als
Rempeln oder Raufen. Schneidet er seinen Gegner, um so auf die
Innenbahn zu kommen, so gilt dies ebenfalls nicht als Rempeln oder
Raufen.
Ausbrecher sind Hunde, die den mechanischen Hasen nicht auf der
Piste verfolgen, diese verlassen oder den Rennverlauf behindern oder
stören.
Hunde, die im Verlauf eines Rennens stehenbleiben, ohne einen
anderen Hund gestört zu haben, verlieren die weitere
Teilnahmeberechtigung an diesem Rennen, ohne disqualifiziert zu werden.
Werden sie selbst angegriffen, dürfen sie weiter am Rennen teilnehmen.
Ein Stehenbleiben wird mit der Abkürzung "n. d." in der
Lizenzkarte bzw. dem Hundepaß eingetragen.
Disqualifikationen müssen deutlich mit der Abkürzung -disq.- in
der Lizenzkarte des betreffenden Hundes eingetragen werden. Bei einer
Disqualifikation wird die Lizenzkarte einbehalten und an den für die
Bearbeitung Verantwortlichen geschickt.
Über jede Disqualifikation hat das Schiedsgericht der Rennleitung
einen schriftlichen und von einem Mitglied des Schiedsgerichts
abgezeichneten Vermerk zu geben, aus dem die Nummer oder sonstige
Bezeichnung des Laufes, die Rennfarbe und der Name des disqualifizierten
Hundes und der Grund der Disqualifikation ersichtlich sind.
§ 36
Sperrfristen aufgrund von Disqualifikationen
Vom Schiedsgericht disqualifizierte Rennhunde unterliegen
folgenden Sperrfristen:
1. Disqualifikation im Rennjahr
- Keine Sperre
2. Disqualifikation im Rennjahr
- 4 Wochen Sperre
3. Disqualifikation im Rennjahr
- 8 Wochen Sperre
Wird ein Hund innerhalb von zwei Rennjahren viermal
disqualifiziert, verliert er seine Rennlizenz. Nach Erfüllung der
Auflagen (Lizenzläufe) kann er seine Rennlizenz nur noch ein zweites Mal
erlangen.
§ 37
Laufwiederholungen
Das Schiedsgericht entscheidet, ob ein Lauf wiederholt wird.
Gründe für eine solche Entscheidung können sein, daß
a) der
führende Hund näher als 10 m auf das Lockmittel aufläuft oder mehr als
30 m davon entfernt ist, oder wenn dieses durch Hochfliegen den
Rennablauf wesentlich stört.
b) das
Lockmittel weniger als 30 m mit der mindestens gleichen Geschwindigkeit
über die Ziellinie gezogen wird.
c) die
Startboxen versagen.
d) das
Lockmittel auf der Strecke liegenbleibt.
e) die
Bahnbeobachter oder das Schiedsgericht eine wesentliche Störung des
Rennverlaufes festgestellt haben. Stürze von Rennhunden sind nicht als
Störung zu werten, falls der reguläre Rennablauf nicht beeinträchtigt
wird.
In sehr klaren Fällen kann das Schiedsgericht im beanstandeten
Lauf vorn liegende Hunde vom Wiederholungslauf befreien und gemäß ihrem
Einlauf plazieren, wenn deren Position vor Eintritt der Störung absolut
unzweifelhaft war, alle Hunde mindestens die halbe Bahnlänge
zurückgelegt hatten und der ordnungsgemäße Rennablauf gesichert bleibt.
Wiederholungen von Läufen können sofort stattfinden, wenn alle
Hunde im beanstandeten Lauf weniger als die Hälfte der Rennstrecke
zurückgelegt hatten. Andernfalls müssen Pausen gemäß § 28 eingehalten
werden.
§ 38
Manipulation der Hunde/Doping
Jede Manipulation wie beispielsweise Doping, die eine
Leistungssteigerung oder Leistungsänderung der Rennhunde hervorrufen
kann, ist verboten. Dopingkontrollen können an allen internationalen und
nationalen Veranstaltungen des VDH in der Bundesrepublik Deutschland vom
Veranstalter durchgeführt werden. Die weiteren Dopingbestimmungen und
die daraus resultierenden Sanktionen sind im Anhang 6 dieser Rennordnung
geregelt.
Bei einem wiederholten Verstoß gegen diese Dopingbestimmungen ist
der VDH-Mitgliedsverein verpflichtet, gegen sein Mitglied ein Verfahren
zwecks Ausschluß einzuleiten. Der betroffene Hund wird lebenslang für
alle Windhundrennen im Rahmen dieser VDH-Rennrahmenordnung gesperrt.
Die VDH-Rennlizenz muß vom Mitgliedsverein eingezogen werden und wird an
den VDH-Obmann für das Windhundrennwesen eingeschickt.
§ 39
Haftung
Weder Veranstalter noch Funktionäre haften für Unfälle der
Hundeeigentümer und/oder -besitzer, der Hunde oder der Funktionäre. Der
Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf den Fall ausreißender Hunde.
Eigentümer und/oder Besitzer eines Hundes haften auch dann nicht, wenn
dieser während des Laufes die Verletzung eines anderen Hundes
verursacht.
Neunter Abschnitt: Funktionäre
§ 40
Allgemeines
Bahnbeobachter und Schiedsrichter bedürfen einer Lizenz, die vom
VDH erteilt wird. Zur Erlangung dieser Lizenz ist die geltende
Ausbildungsordnung des VDH für Bahnbeobachter und Schiedsrichter
anzuwenden. Diese ist als Anhang der Rennordnung beigefügt.
Funktionäre (Schiedsrichter, Zielrichter, Bahnbeobachter), deren
Hunde an einem Lauf teilnehmen, dürfen in dieser Zeit ihre Funktion
nicht ausüben. Der Veranstalter muß für Ersatz sorgen.
Funktionäre, die sich für ein Rennen zur Verfügung gestellt
haben, sind verpflichtet, eine Verhinderung vor Beginn der
Veranstaltung der Rennleitung bekanntzugeben. Eine vorzeitige Aufgabe
der übernommenen Funktion ist nur nach Mitteilung an den Rennleiter und
der Zustimmung des Schiedsgerichtes möglich.
Funktionäre, die unentschuldigt einer Veranstaltung fernbleiben,
sind dem Obmann zu melden. Bei dreimaligem unentschuldigten Fernbleiben
wird der Funktionär für ein Jahr gesperrt.
§ 41
Rennleiter
Dem Rennleiter untersteht die gesamte technische und
organisatorische Leitung der Veranstaltung. Er entscheidet während der
Rennveranstaltung über alle mit dem Rennen zusammenhängenden
technischen und organisatorischen Fragen. Der Rennleiter ist in
Verbindung mit dem Schiedsgericht befugt, Personen, die den Anweisungen
der Funktionäre keine Folge leisten, diese beleidigen oder sich
ungebührlich benehmen, vom Rennen auszuschließen und des Platzes zu
verweisen. Über solche Vorkommnisse wird der VDH in Kenntnis gesetzt.
Nach Abwicklung der Veranstaltung sind drei ausgefüllte Programme und
die Schiedsrichterberichte innerhalb von zwei Wochen an den VDH-Obmann
für das Windhundrennwesen bzw. dessen Beauftragten zu senden.
§ 42
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht ist das oberste Organ der Veranstaltung. Es
besteht aus drei Mitgliedern, welche eine VDH-Schiedsrichterlizenz
besitzen müssen. Es überwacht die Einhaltung der Rennordnung und
verfolgt den Rennablauf.
Das Schiedsgericht kann eine getroffene Entscheidung dann ändern
oder zurücknehmen, wenn das durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen
gerechtfertigt ist. Die Änderungs- bzw. Rücknahmemöglichkeit erlischt
mit dem Ende der Veranstaltung.
Gegen Formfehler bei der Entscheidung des Schiedsgerichts kann
innerhalb von 48 Stunden (Datum des Poststempels) Beschwerde beim
VDH-Obmann für das Windhundrennwesen eingelegt werden. Dessen
Entscheidung ist endgültig.
§ 43
Zielgericht und Zeitnahme
Das Zielgericht entscheidet in allen Fragen über die
Einlaufreihenfolge. Maßgebend für den Einlauf ist die Nasenspitze des
Hundes.
Zeitnehmer und Art der Zeitmessung werden vom Veranstalter
bestimmt. Für die Zeitmessung ist, ebenso wie für die
Einlaufreihenfolge, die Nasenspitze des Hunde maßgebend. Die
Zeitmessung beginnt beim Öffnen der Startkästen.
§ 44
Bahnbeobachter
Der Veranstalter bestimmt mindestens vier (bei Titelrennen
mindestens acht) lizensierte Bahnbeobachter, welche auf ihrem Abschnitt
alle Unregelmäßigkeiten im Rennverlauf unmittelbar nach Beendigung des
betreffenden Laufes dem Schiedsgericht melden müssen.
Schiedsgerichtsentscheidungen, die mit der Meldung des
Bahnbeobachters nicht übereinstimmen, sind dem Bahnbeobachter erklärend
mitzuteilen.
§ 45
Startmannschaft
Das Startteam überprüft vor dem Einsetzen des Rennhundes:
-
den Startkasten
-
den richtigen Sitz des Maulkorbes, der den vom VDH anerkannten
Modellen entsprechen muß (Abbildung im Anhang). Italienische Windspiele
und Podengo Portugues Pequeno sind von der Maulkorbpflicht befreit.
-
den richtigen Sitz der Renndecke, die dem vom VDH anerkannten
Muster entsprechen muß (Abbildung im Anhang).
-
die richtige Farbe gemäß Laufzusammenstellung.
-
gemäß Auslosung die Nummer der Startbox.
Die Kontrolle, das Einsetzen der Rennhunde in der Reihenfolge 1 -
6 und der Start sollen zügig, jedoch ohne Hast, erfolgen. Das Rennen
beginnt, sobald die Hunde in die Startboxen eingesetzt sind.
Scheuklappen sind nicht erlaubt.
§ 46
Bedienung des Hasenzugs
Der Bediener der Hasenmaschine erhält seine Anweisungen vom
Rennleiter. Das Lockmittel muß in gleichbleibendem Abstand von ca. 20 m
vor dem ersten Hund gezogen werden, jedoch nicht weniger als 10 m und
nicht mehr als 30 m vor diesem. Es darf sich nicht höher als 60 cm vom
Boden abheben. Im Falle eines Fehlstarts ist das Lockmittel sofort zu
stoppen, sofern es sich noch auf der ersten Hälfte der Startgeraden
befindet.
Das Lockmittel ist ab Ziellinie mindestens 30 m mit erhöhter
Geschwindigkeit weiterzuführen. Der Gesamtauslauf nach der Ziellinie muß
wenigstens 50 m betragen.
§ 47
Platztierarzt
Der Platztierarzt wird vom Veranstalter bestellt und muß während
der gesamten Rennveranstaltung anwesend sein. Er hat die
Eingangskontrolle durchzuführen. Während des gesamten Rennens
unterstehen die am Rennen beteiligten Hunde bez. ihres
Gesundheitszustandes und bei Verdacht auf Doping usw. der Kontrolle des
Platztierarztes. Dieser ist verpflichtet, verletzte Hunde dem
Schiedsgericht zu melden, welches solche Hunde aus dem Rennen nehmen muß.
Die im Anhang 4 aufgeführten Tierarztbestimmungen sind
verbindlich.
§ 48
Sekretariat
Im Sekretariat sind vor Einlieferungsschluß die Startgelder zu
bezahlen und die Rennlizenzkarten abzugeben.
Zehnter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 49
Gültigkeit
Diese Ordnung tritt gemäß § 12 Abs. 5 der VDH-Satzung mit dem
Tage der Veröffentlichung im Verbandsorgan "Unser Rassehund" in Kraft.
Soweit Vorschriften in den Ordnungen der Mitgliedsvereine hiervon
abweichen, gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Ordnung.
§ 50
Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die
Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
§ 51
Änderung
Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Fall des § 50 dieser Ordnung
oder auf Vorschlag des Windhundrennausschusses diese Ordnung zu ändern
und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift
"Unser Rassehund" in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen der
nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung gemäß § 9 der
VDH-Satzung.
Diese Windhundrennordnung wurde von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung des VDH am 7. März 1992 verabschiedet. Sie ist mit
der Veröffentlichung in der Verbandszeit "Unser Rassehund" am 10.05.92
in Kraft getreten.
Änderungen dieser Windhundrennordnung wurden jeweils von der
Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet. Sie sind mit
Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten.
Anhang zur VDH-Windhundrennordnung
Anhang 1
Ausbildung und Lizenzerteilung für Bahnbeobachter und Schiedsrichter
Bahnbeobachter
1.
Für die Ausbildung zum Bahnbeobachter kann sich bewerben, wer
mindestens ein Jahr Mitglied eines VDH-Mitgliedsvereines ist. Der Bewerber
stellt einen Antrag unter Beifügung des Nachweises der geforderten
Voraussetzungen bei seinem Verein; dieser überprüft die Angaben und leitet
den Antrag an den VDH weiter. Der Verein, welcher den Antrag weiterleitet,
ist verpflichtet, eine Stellungnahme zu der Bewerbung und der Person des
Bewerbers abzugeben.
Sofern die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Obmann für
das Windhundrennwesen des VDH nicht zu Beanstandungen derselben geführt
hat, erhält der Bewerber die Lizenzkarte für Bahnbeobachteranwärter. Ein
Anspruch auf Erteilung besteht nicht.
2.
Der Anwärter muß mindestens vier Anwartschaften als
Bahnbeobachteranwärter durchführen und durch das jeweilige Schiedsgericht
auf seiner Anwärterlizenz bestätigen lassen. Zusätzlich hat das
Schiedsgericht dem Obmann für das Windhundrennwesen des VDH eine Beurteilung
der Anwartschaft des Bahnbeobachteranwärters spätestens 14 Tage nach
erfolgter Anwartschaft zu übersenden.
3.
Nach erfolgreicher Durchführung der geforderten Anwartschaften reicht
der Anwärter seine Anwärterlizenz beim VDH ein. Nach Prüfung der
Beurteilungen durch den Obmann oder durch den dafür zuständigen Funktionär
wird der Anwärter zu einer mündlichen/praktischen Prüfung zugelassen. Ein
Anspruch auf Zulassung zur Prüfung besteht nicht. Eine solche Prüfung
erfolgt anläßlich eines internationalen oder nationalen Rennens durch ein
Mitglied der vom Obmann zu bestimmenden Prüfungskommission, welche aus
erfahrenen Schiedsrichtern und/oder Bahnbeobachtern bestehen muß.
Die Ausbildung muß zügig und ohne große Unterbrechungen durchgezogen
werden (innerhalb von 18 Monaten). Über Ausnahmen, wie etwa lange Krankheit
des Anwärters, entscheidet der Ausschuß.
Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter durch den VDH die
Bahnbeobachterlizenz. Diese Lizenz berechtigt den Inhaber an
internationalen, nationalen Rennveranstaltungen der F.C.I., eines
F.C.I.-Landesverbandes sowie des VDH und dessen Mitgliedsvereinen als
Bahnbeobachter tätig zu werden.
Schiedsrichter
1.
Voraussetzung für eine Bewerbung ist eine Lizenz als Bahnbeobachter
sowie der Nachweis einer zehnmaligen Tätigkeit als solcher. Eine solche
Bewerbung ist schriftlich unter Beifügung des Nachweises der Erfüllung der
Voraussetzungen an den VDH über den VDH-Mitgliedsverein, dem der Bewerber
angehört, zu stellen.
2.
Der Obmann für das Windhundrennwesen des VDH kann den Bewerber nach
Prüfung der Unterlagen zu einer schriftlich/theoretischen Vorprüfung gemäß
dem jeweils gültigen "VDH-Grundschema für Schiedsrichteranwärter-Bewerber"
vor der zuständigen Prüfungskommission zulassen, bei der ein Bewerber die
erforderlichen Grundkenntnisse nachweisen muß. Ein Anspruch auf Zulassung
besteht nicht. Über die Vorprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, mit
der die Prüfungsarbeit zu verbinden ist. Die Niederschrift muß das Votum der
einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission enthalten. Die Vorprüfung gilt
als bestanden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission dies
in ihrem Votum befürwortet hat. Die Anfechtung der Prüfungsentscheidung ist
ausgeschlossen.
Wurde die Vorprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühstens
nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des
Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
3.
Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung kann der Bewerber für
mindestens vier Anwartschaften als Schiedsrichteranwärter zugelassen
werden. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Hierbei hat er im üblich
besetzten Schiedsgericht als vierte Person - allerdings ohne Stimmrecht -
mitzuwirken. Diese Anwartschaft ist dem Anwärter in seiner Lizenzkarte zu
bestätigen.
Das Schiedsgericht hat dem Obmann für das Windhundrennwesen des VDH
eine Beurteilung der Anwartschaft des Anwärters spätestens 14 Tage nach
erfolgter Anwartschaft zu übersenden.
4.
Nach Überprüfung der erfolgreich abgelegten Anwartschaften durch den
Obmann ist der Schiedsrichteranwärter zur Prüfung zuzulassen. Die Prüfung
ist möglichst innerhalb von drei Monaten, jedoch nicht später als innerhalb
von sechs Monaten, nach Abschluß der Anwärtertätigkeit durchzuführen.
Die Prüfung ist nach dem jeweils gültigen "VDH-Grundschema für die
Prüfung von Schiedsrichteranwärter" durchzuführen.Über die Prüfungsteile
ist eine Niederschrift zu erstellen, Absatz 2 findet entsprechende
Anwendung.
Das Prüfungsergebnis kann nur lauten "Bestanden" oder "Nicht
bestanden".
Wurde die Theoretisch/schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann der
Anwärter sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate
nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist
nur einmal möglich.
5.
Wurde die Prüfung bestanden, erteilt der Obmann für das
Windhundrennwesen die Lizenz als Schiedsrichter.
6.
Verzichtet ein Bahnbeobachter auf sein Amt und gibt seine Lizenz
zurück, kann er frühestens nach Ablauf von 12 Monaten einen Antrag auf
Wiederzulassung stellen. Voraussetzung für die Wiedereintragung als
Bahnbeobachter ist eine Überprüfung der Kenntnisse nach Abs.3 der
Ausbildungsvorschriften für Bahnbeobachter. Ein Anspruch auf Überprüfung
besteht nicht. Wird diese Bestanden, erteilt der Obmann für das
Windhundrennwesen des VDH erneut die Lizenz.
Hat ein Schiedsrichter auf sein Amt verzichtet und seine Lizenz
zurückgegeben und bewirbt sich um eine Wiederzulassung, so hat dieser die
Vorgaben der Ausbildungsvorschriften für Schiedsrichteranwärter-Bewerber
Abs.1 bis einschließlich Abs.5 ohne Ausnahme zu erfüllen.
Anhang 2
Einteilung der Windhund-Rennbahnen durch die F.C.I.
Kategorie "A"
Hierbei handelt es sich um Rennbahnen, die gleichermaßen für
nationale und internationale Rennen - auch mit Titelvergabe - zugelassen
sind.
Kategorie "B"
Hierbei handelt es sich um Rennbahnen, die für nationale Rennen auch
mit Titelvergabe und für internationale Rennen ohne Titelvergabe zugelassen
sind.
Voraussetzungen
A) Allgemein
Das Geläuf aller Rennbahnen muß einwandfrei und so beschaffen sein,
daß keine Unebenheiten die Hunde während des Laufens gefährden können.
Das Geläuf kann aus einer gleichmäßigen Grasnarbe, aus Sand, oder aus
einer Kombination von beiden bestehen.
Die Rennbahn muß so angelegt sein, daß Rennen sowohl über eine
Renndistanz von 350 - 375 m, wie auch über 475 - 480 m unter
Berücksichtigung der Vorgabe hinsichtlich der Länge der Startgeraden
durchgeführt werden können.
B) Kategorie "A"
Der Kurvenradius muß mindestens 42 m betragen, dies gilt sowohl für ebene
Kurven, wie für solche mit Überhöhung. Die Überhöhung darf 8 % nicht
überschreiten.
Das Geläuf muß auf den Geraden mindestens 6 m, in den Kurven
mindestens 8 m breit sein.
C) Kategorie "B"
Der Kurvenradius muß mindestens 40 m betragen, dies gilt sowohl für
ebene Kurven, wie für solche mit Überhöhung. Die Überhöhung darf 8 % nicht
überschreiten.
Das Geläuf muß auf den Geraden mindestens 5 m, in den Kurven
mindestens 7 m breit sein.
Anhang 3
Gebühren-Ordnung
1.
Nationale Rennen
1.1
Antragsgebühr für Terminschutz: 3,80 Euro
Fälligkeit: Mit Einreichen des Antrags
1.2
Gebühr: 0,25 Euro für
jeden für das Rennen gemeldeten Hund.
Fälligkeit: Spätestens 3 Wochen nach der Durchführung des Rennens
unter Beifügung eines ausgefüllten Rennprogrammes.
2.
Internationale Rennen
2.1
Antragsgebühr für Terminschutz: 25,00 Euro
Fälligkeit: Mit Einreichen des Antrags
2.2
Gebühr: 0,25 Euro für jeden für das Rennen gemeldeten Hund.
Fälligkeit: Spätestens 3 Wochen nach der Durchführung des Rennens
unter Beifügung eines ausgefüllten Rennprogrammes.
3.
Titelrennen
3.1
Meldegebühr an den Veranstalter/Ausrichter des Titelrennens: 20,00
Euro
3.2
Davon werden vom ausrichtenden Rennverein 2,60 Euro in einen Pool
gezahlt, aus dem den bei Titelrennen eingesetzten Schiedsrichtern und
Bahnbeobachtern, die keinen eigenen Hund am Start haben, ein Kilometergeld
gezahlt wird.
3.3
Weitere 2,60 Euro pro Hund
werden an den Obmann für das Windhundrennwesen zur Einzahlung in den
VDH-Doping-Pool überwiesen.
Anhang 4
Tierarztbestimmungen
1.
Eingangskontrolle
Kontrolle der Impfpässe auf gültige Schutzimpfungen, soweit nicht
gebietsmäßig verschieden diese Aufgaben von Behörden oder Ämtern übernommen
werden.
Bei Einlieferung der Hunde soll eine allgemeine Untersuchung der
gemeldeten Rennhunde erfolgen, bei der geprüft wird, ob der Hund zum Rennen
zugelassen werden kann. Hunde in schlechtem Allgemeinzustand müssen
abgelehnt werden.
Die allgemeine Untersuchung soll umfassen: Kontrolle der Bindehäute
(Konjunktiven), bei starker Bindehautentzündung sollte auch Temperatur
gemessen werden. Untersuchung der Hündinnen auf Läufigkeit, Untersuchung der
Pfoten, wobei besonders auf Wunden zu achten ist. Durch Beugen und Strecken
der Zehengelenke werden eventuelle Schmerzen festgestellt, Beobachtung des
Gangwerkes, bei Lahmheit ist eine genauere Untersuchung erforderlich.
2.
Tagesaufsicht
Der Platztierarzt muß während der gesamten Veranstaltung anwesend
sein. Seine Ausrüstung sollte so sein, daß er jede mögliche
Notfallbehandlung (Wundversorgung, Schienenverbände und Herz- und
Kreislaufschwäche) auf dem Platz vornehmen kann.
Da die Hunde bezüglich Gesundheitszustand, Verletzungen, Verdacht auf
Doping usw. der Kontrolle des Platztierarztes unterstehen, muß das
Schiedsgericht Hunde aus dem Rennen nehmen, die vom Tierarzt als krank oder
verletzt gemeldet werden.
Der Tierarzt sollte vor jedem Endlauf / Finallauf die Hunde auf dem
Sattelplatz beobachten und eventuelle Verletzungen sofort dem Schiedsgericht
melden. Die betroffenen Hunde müssen dann aus dem Rennen genommen werden.
Honorare und Spesen trägt grundsätzlich der ausrichtende Verein.
Lediglich Einzelbehandlungskosten sind vom Besitzer des behandelten Hundes
zu tragen.
Anhang 5
1.
Vorgeschriebener Rennmaulkorb
Material:
Stahldraht, Stahldraht mit Plastiküberzug (stahlfarben oder schwarz)

oder Material:
Kunststoff weiß für kleine Rassen in drei Größen

für große Rassen in sechs Größen

Ebenfalls zugelassen sind die „amerikanischen“ Maulkörbe aus Leder
oder Kunststoff.
2.
Muster der für Windhunde vorgeschriebenen Renndecken
Nr. 1
Farbe rot
Zahl "1" in weiß
Nr. 2
Farbe blau
Zahl "2" in weiß
Nr. 3
Farbe weiß
Zahl "3" in schwarz
Nr. 4
Farbe schwarz
Zahl "4" in weiß
Nr. 5
Farbe gelb
Zahl "5" in schwarz
Nr. 6
Farbe schwarz-weiß
Zahl "6" in rot

Anhang 6
Dopingkontrollen im Verband für das Deutsche Hundewesen - Windhundrennen
1.
Dopingkontrollen können an allen internationalen und nationalen
Veranstaltungen des VDH in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
werden, ohne daß in der Ausschreibung zu der Veranstaltung gesondert darauf
hingewiesen wird. Grundlage dieser Bestimmungen ist das Tierschutzgesetz der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft.
Ein Hund, der von seinem Besitzer zwecks Teilnahme an einer
Leistungsprüfung auf eine Rennbahn gebracht wird, muß in seinen Geweben,
seinen Körperflüssigkeiten und seinen Ausscheidungen am Tag des Rennens oder
der Leistungsprüfung frei sein von allen Substanzen, die auf der
Stoffgruppenliste des VDH aufgeführt sind.
Für Hunde, die in ärztlicher Behandlung stehen oder bis einige Tage
vor dem Rennen standen, füllt der Eigentümer/Besitzer ein Formular aus
(Anlage), in dem Art, Menge und Zeitpunkt der verabreichten Substanz
aufgeführt und vom behandelnden Tierarzt bestätigt sind.
Aufgrund der Eintragung in diesem Formblatt entscheidet der
Bahntierarzt/Dopingtierarzt über eine Startfreigabe. Als
Entscheidungsgrundlage dienen die Halbwertzeiten der Substanzen. Eine Liste
der Substanzen mit deren Halbwertzeiten liegt bei den Rennvereinen für die
Bahntierärzte vor. Ein eventuell späteres Feststellen der aufgeführten
Substanzen anläßlich einer Dopingkontrolle, stellt den Besitzer von
Sanktionen frei.
Die Stoffgruppenliste des VDH setzt sich wie folgt zusammen:
- Substanzen, die auf das zentrale oder periphere Nervensystem wirken
- Substanzen, die auf das vegetative Nervensystem wirken
- Substanzen, die auf den Magen-Darm-Trakt wirken
- Substanzen, die auf Herz und Kreislauf wirken
- Substanzen, die auf den Bewegungsapparat wirken
- Substanzen, mit fiebersenkender, schmerzstillender,
entzündungshemmender Wirkung
- Substanzen, mit antibiotischer, antimykotischer, antiviraler
Wirkung
- Substanzen, die die Blutgerinnung beeinflussen
- Substanzen, mit zellschädigender Wirkung
- Antihistaminika
- Diuretika
- Lokalanesthetika
- Muskelrelaxantien
- Atmungsstimulantien
- Sexualhormone (Ausnahme: Präparate zur Verhinderung der Läufigkeit)
- Anabolika
- Corticosteroide
- Endokrine Sekrete und ihre synthetischen Homologe.
Doping liegt vor, wenn bei einem Hund eine Substanz - gleich in
welcher Menge - gefunden wird, die zu den o. g. Stoffgruppen zählt. Für die
Substanz Theobromin gilt ein Grenzwert in Höhe von 2.000 Nanogramm/ml.
2. Der Obmann
für das Windhundrennenwesen im VDH bestimmt in Absprache mit dem
zuständigen Vorstandsmitglied des VDH über Anzahl und Ort der Kontrollen.
Die anfallenden Kosten trägt der VDH aus dem Doping-Pool, der über einen
Zuschlag auf die Meldegebühren bei allen vom VDH veranstalteten Rennen
finanziert wird.
3. Die
Mitgliedsvereine des VDH können in Abstimmung mit dem Obmann eigene
Dopingkontrollen bei vereinseigenen Rennveranstaltungen durchführen. Die
Kosten trägt der Mitgliedsverein des VDH.
4. Der
Bahntierarzt kann bei Verdacht jederzeit eine Dopingkontrolle in Absprache
mit dem Schiedsgericht durchführen. Hierbei bestimmt ausschließlich der
Tierarzt, wie das Blut/der Urin vom Hund gewonnen wird. Die Kosten trägt
jeweils der veranstaltende VDH-Mitgliedsverein.
5.
Dopingkontrollen sollen möglichst bei Finalläufen durchgeführt werden. In
der Regel werden bei den bestimmten Rennen die zu überprüfenden Finalläufe
ausgelost. Die Proben werden dann bei dem Sieger des Laufes sowie einem
weiteren Hund, der den vor dem Start ausgelosten Platz in diesem Finale
belegt, genommen. Dem Hund ist nach dem Lauf eine ausreichende Zeit zu
gewähren, um Urin auf natürlichem Wege auszuscheiden. Es ist ein Zeitlimit
von einer Stunde vorzusehen. Die Urinabgabe wird durch einen offiziellen
Begleiter (z. B. Schiedsrichter) kontrolliert und protokolliert. Nach Ablauf
des Zeitlimits muss der Dopingtierarzt eine Katheterisierung und/oder eine
Blutabnahme beim Hund vornehmen.
6. Es wird
eine A- und eine B-Probe genommen. Für jede der
beide Proben ist ein Mindestvolumen von 20
Milliliter Blut und Urin anzustreben. Die Behälter mit den Proben
werden vom Tierarzt versiegelt und müssen
mit einer Codierung versehen sein bzw.
gekennzeichnet werden. Die A-Probe
wird vom Tierarzt so schnell wie möglich an ein
für Doping-Analysen befähigtes und anerkanntes Labor
versandt. Die B-Probe
verbleibt beim Dopingarzt und wird bei Bedarf an
ein anderes ebenfalls anerkanntes Labor gesandt. Nach Benachrichtigung des
Eigentümers des Hundes über einen positiven Dopingbefund hat dieser das
Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung die Analyse der B-Probe
auf seine Kosten beim Obmann für das Windhundrennwesen zu verlangen. Diese
Erklärungen bedürfen der Schriftform. Macht der Eigentümer des Hundes nicht
von diesem Recht Gebrauch, so gilt der Befund des A-Probe als anerkannt.
Bei analytischer Notwendigkeit hat der VDH jederzeit das Recht, die
B-Probe analysieren zu lassen.
7. Mit der
Meldung zu einem Rennen, welches nach der Rennrahmenordnung des VDH gezogen
wird, erklärt sich der Besitzer bereit, die im Anhang beschriebenen
Bedingungen anzuerkennen und sich diesen Bedingungen zu unterwerfen. Er
erklärt sich weiter bereit seinen Hund in jedem Fall einer angeordneten
Kontrolle zu unterstellen und dem Tierarzt jede ihm mögliche Unterstützung
zu gewähren.
8. Bei
Nachweis einer der oben angegebenen Substanzen ist unabhängig von einem
etwaigen Verschulden des Eigentümers und/oder Besitzers oder dessen
Beauftragten ein plazierter Hund vom Windhundrennausschuss des VDH
nachträglich zu disqualifizieren.
9. Unabhängig
hiervon kann der Windhundrennausschuss auf Vorschlag des Obmanns für das
Windhundrennwesen des VDH aus dem folgenden Sanktionenkatalog je nach
Schwere des Vergehens Maßnahmen aussprechen:
10. Sanktionenkatalog
Der Hund wird für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre für alle
Rennen, die im Bereich des Verbandes für das Deutsche Hundewesen
stattfinden, gesperrt.
Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer können mit allen in ihrem
Besitz stehenden Hunden für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre gesperrt
werden.
Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer tragen alle bei der
Kontrolle ihres Hundes und der Analyse angefallenen Kosten
gesamtschuldnerisch ohne Nachweis des Verschuldens.
Die Namen von Besitzer und/oder Eigentümers des Hundes werden im
Verbandsorgan des VDH und der Mitgliedsvereine mit den ausgesprochenen
Sanktionen veröffentlicht.
Der Vorstand der F.C.I. und die Landesverbände der Cdl werden von den
jeweiligen Maßnahmen unterrichtet und um Übernahme der Sanktionen gebeten.
Die Maßnahmen des Windhundrennausschusses werden den Betroffenen vom
Obmann mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
Gegen die Entscheidung des Windhundrennausschusses ist Einspruch
möglich. Dieser Einspruch ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 14
Tagen nach dokumentierter Postzustellung der Entscheidung, einzulegen beim:
Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
Hauptgeschäftsführer
Westfalendamm 174
44141 Dortmund
Der Vorstand des VDH entscheidet auf seiner jeweils nächsten Sitzung
dann endgültig.
Anhang 7
Ausführungsbestimmungen Teilnahme an Titelrennen
1.
Registerhunde bei VDH - Titelrennen
Rennhunde, die im Register eines Zuchtbuchs aufgeführt sind, sind bei
der Kurzstreckenmeisterschaft und dem Bundessiegerrennen des VDH nicht
startberechtigt.
Ab dem Beginn der Saison 1999 dürfen diese Hunde, die nach dem
01.01.1997 geboren wurden oder die vor diesem Tag geboren wurden, aber
bisher nicht an VDH-Titelrennen teilgenommen haben, nicht mehr zu diesen
beiden Rennen gemeldet bzw. angenommen werden.
Das Internationale Derby wird ausdrücklich aus dieser Regelung
herausgenommen, da eine Überprüfung der ausländischen Teilnehmer nicht
möglich ist und eine Benachteiligung deutscher Hunde dabei ausgeschlossen
werden soll.
Whippet Nationale Größenklasse
Whippets der Nationalen Größenklasse sind ab dem 01.01.1999 in einer
eigenen – Nationalen Klasse – bei allen Titelrennen des VDH startberechtigt.
± © 2007 Deutscher Windhundzucht- und Rennverband ± © Fotos: R Schwab ± © Zeichnungen: G Schröter ±
