Deutscher Windhundzucht- und Rennverband e.V.
gegründet 1892

ZUCHTRICHTERORDNUNG
Stand JHV 2007


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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Definition

§ 2 Mitgliedschaft

§3 Generelle Voraussetzungen

§ 4 Zulassung als Zuchtrichter

§ 5 Generelle Pflichten des Zuchtrichters

§ 6 Kollegialität, Werbung

§ 7 Zuchtrichtertagung

§ 8 Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit

§ 9 Voraussetzungen

§ 10 Tätigkeit im Ausland

§ 11 Einschränkende Bestimmungen

§ 12 Rechte und Pflichten
§ 13 Spesen

§ 14 Allgemeines

§ 15 Verbindlichkeit


§ 1 Definition
Zuchtrichter im Sinne dieser Ordnung sind Spezial-Zuchtrichter des DWZRV und Gruppenrichter.

§ 2 Mitgliedschaft
Die Zuchtrichtertätigkeit ist mit der Mitgliedschaft in einem VDH-Rassehunde-Zuchtverein untrennbar verknüpft.

§ 3 Generelle Voraussetzungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes
1. Die Zuchtrichter erfüllen eine wichtige Aufgabe im Hundewesen. Von den fachlichen Fähigkeiten der Zuchtrichter, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit und ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie und des privaten Lebens hängen Bestand und Weiterentwicklung der Rassehundezucht und das Ansehen aller kynologischen Bestrebungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und seiner Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit ab. Die Zuchtrichter können ihrer verantwortungsvollen Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie für dieses Ehrenamt über große Fachkenntnisse verfügen, hohe geistige und charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen und in jeder Weise unabhängig sind.
2. Der Zuchtrichter repräsentiert gegenüber Aussteller und Öffentlichkeit den DWZRV, den VDH und die Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.). Der Zuchtrichter hat sich diese Verpflichtung stets vor Augen zu halten. Er hat sich dementsprechend zu verhalten und auch in seinem Äußeren die Wertvorstellungen der von ihm repräsentierten Verbände und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

§ 4 Zulassung als Zuchtrichter
1. Der Zuchtrichter darf - auch im Ausland - nur diejenigen Rassen und Gruppen bewerten, für die er zugelassen ist.
2. Die Zulassung setzt die Eintragung in die VDH-Richterliste und den Besitz des VDH-Richterausweises voraus.

§ 5 Generelle Pflichten des Zuchtrichters
1. In den Mitgliedsländern der F.C.I. hat der Zuchtrichter die Bewertung der Hunde ausschließlich nach dem bei der F.C.I. hinterlegten gültigen Standard vorzunehmen (soweit dieser mit den nationalen Bestimmungen des Tierschutzrechtes vereinbar ist). Dabei darf er den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.
2. Bei der Durchführung der Bewertung hat der Zuchtrichter diese Ordnung, die DWZRV- sowie die VDH-Zuchtschau-Ordnung, das Ausstellungsreglement und alle anderen einschlägigen Bestimmungen der F.C.I. strikt einzuhalten.
3. Der Zuchtrichter hat sich auf jede Zuchtschau durch sorgfältiges Studium des Standards und der für die Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit wichtigen Bestimmungen vorzubereiten.
4. Bei der Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit hat der Zuchtrichter den Standard und die einschlägigen Ordnungen mit sich zu führen.
5. Zu Anfragen des DWZRV und des VDH im Zusammenhang mit der Zuchtrichtertätigkeit hat der Zuchtrichter ohne Verzug Stellung zu nehmen.
6. Der Zuchtrichter hat an den Zuchtrichtertagungen des DWZRV teilzunehmen.
7. Der ausbildungsberechtigte Zuchtrichter hat an der Ausbildung der Anwärter soweit wie möglich mitzuwirken. Dazu gehört: Anwärter für die Ableistung von Anwartschaften anzunehmen, deren Berichte fristgerecht zu prüfen und weiterzuleiten sowie eine Beurteilung über die Tätigkeit des Anwärters durch Ausfüllung eines Anwärterzeugnisses abzugeben.
8. Die Beurteilung der Hunde in Verbindung mit Zuchtzulassungen ist ebenfalls streng gemäß Abs. 1 vorzunehmen.
9. Der Zuchtrichter hat von sich aus dafür zu sorgen, dass er stets im Besitz des gültigen Rasse-Standards sowie aller gültigen Ordnungen ist, die für die Ausübung des Zuchtrichteramtes wichtig sind.
10. Der Zuchtrichter hat sich selbst in allen Bereichen, die für die Ausübung des Zuchtrichteramtes von Bedeutung sind, ständig fortzubilden.

§ 6 Kollegialität, Werbung
1. Ein Zuchtrichter (auch Zuchtrichter-Anwärter) handelt im höchsten Maße unsportlich, wenn er die Tätigkeit eines anderen Zuchtrichters öffentlich ungebührlich bespricht bzw. kritisiert; er verstößt damit in grober Weise gegen § 3 Abs. 1 dieser Ordnung.
2. Zuchtrichter dürfen nicht durch Visitenkarten, auf Briefbögen o. ä. auf ihre Zuchtrichtereigenschaft hinweisen.

§ 7 Zuchtrichtertagung
1. Einmal jährlich, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren, soll eine Zuchtrichtertagung stattfinden, zu der die/der Richtervertrauensfrau/mann in Abstimmung mit dem Vorstand einlädt. Die Teilnahme ist für alle Richter und Richteranwärter Pflicht.
2. Die Richter wählen auf der Richtertagung - im gleichen Rhythmus, wie die Vorstandswahlen auf der JHV stattfinden - die/den Richtervertrauensfrau/mann (RV) und zwei Richterbeiräte für den Zuchtrichterausschuß (ZRA) sowie einen Vertreter. Anwärter haben kein Stimmrecht.

§ 8 Ausübung der Zuchtrichtertätigkeit
Zuchtrichter dürfen nur auf Zuchtschauen tätig werden, die vom DWZRV, dem VDH und/oder der F.C.I. anerkannt sind oder von solchen Organisationen durchgeführt werden, die der F.C.I. nicht entgegenstehen.

§ 9 Voraussetzungen
1. Eine Zuchtrichtertätigkeit ist nur nach Eintragung in die VDH-Richterliste zulässig und setzt den Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises voraus.
2. Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Internationalen Zuchtschauen (CACIB) im Ausland ist erst nach mindestens zweijähriger und mindestens fünfmaliger Zuchtrichtertätigkeit im Inland zulässig. Es zählt nur die Zuchtrichtertätigkeit auf Spezial-Zuchtschauen sowie eine mindestens zweimalige Zuchtrichtertätigkeit auf Internationalen Zuchtschauen (CACIB). Erst nach Erfüllung dieser Bedingungen darf ein Zuchtrichter der F.C.I. zwecks Aufnahme in die Liste der F.C.I.-Richter gemeldet werden. Die Meldung setzt einen Antrag des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins an den VDH mit Nachweis der bis dato erfolgten Zuchtrichtertätigkeit voraus.

§ 10 Tätigkeit im Ausland
1. Die Zuchtrichtertätigkeit im Ausland bedarf der vorherigen Genehmigung des VDH.
2. Ein ins Ausland berufener Zuchtrichter hat sich vor Erteilung der Zusage zu vergewissern, dass die betreffende Veranstaltung von einer von der F.C.I. anerkannten Organisation ausgerichtet wird. Seine Zusage ist nur wirksam, sofern eine Zustimmung entsprechend den Vorschriften dieser Zuchtrichter-Ordnung erteilt wird.

§ 11 Einschränkende Bestimmungen
1. Zuchtrichter, die fünf Jahre und länger nicht als solche tätig waren, müssen sich einer rassebezogenen praktisch/mündlichen und einer das Zuchtschauwesen betreffenden theoretisch/schriftlichen Überprüfung bei der Institution unterzogen haben, welche sie berufen hat, bevor sie Einladungen zum Richten wieder annehmen dürfen.
2. Als Aussteller darf ein Zuchtrichter nur solche Hunde vorführen, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist oder die einem Mitglied seiner nächsten Verwandtschaft oder einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft lebt.
3. Ein Zuchtrichter darf einen Hund zu einer Zuchtschau nur dann melden, wenn er an demselben Tag diese Rasse nicht selbst richtet. Er darf am Tage seiner Zuchtrichtertätigkeit keinen Hund - welcher Rasse auch immer - selbst vorführen.
4. Ein Zuchtrichter darf grundsätzlich nicht in Begleitung eines Ausstellers, dessen Hunde er zu bewerten hat, zu einer Zuchtschau anreisen.
5. Ein Zuchtrichter darf vor einer Zuchtschau nicht bei einem Aussteller oder auf dessen Kosten wohnen, dessen Hunde er zu bewerten hat. Das Wohnen bei einem Aussteller, dessen Hunde er zu bewerten hatte, ist ihm nur erlaubt, wenn dies erst nach Beendigung der Zuchtschau durch die Zuchtschauleitung verabredet wurde. Gleiches gilt sinngemäß für private Treffen mit Ausstellern.
Die zwecks Abreise getroffenen Maßnahmen des Veranstalters werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
6. Ein Zuchtrichter darf keinen Hund bewerten, dessen Eigentümer, Miteigentümer, Ausbilder, Führer, Halter oder Verkäufer bzw. privater Vermittler er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Zuchtschau war.
Das gilt auch für solche Hunde, die seiner nächsten Verwandtschaft oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen gehören.
7. Dem Zuchtrichter können Verstöße gegen Regelungen nach den Absätzen 2 bis 6 nur zur Last gelegt werden, wenn er den Sachverhalt kannte oder kennen musste.

§ 12 Rechte und Pflichten
im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung des Zuchtrichteramtes auf Zuchtschauen
1. Zur Übernahme eines Zuchtrichteramtes ist ein Zuchtrichter nicht verpflichtet. Der Zuchtrichter ist ver­pflichtet dem Veranstalter bei der Einladung mitzuteilen, wie oft er in der entsprechen­den Saison bereits die Rasse(n) richtet.
2. Die Zusage oder Ablehnung ist dem Veranstalter gegenüber unverzüglich zu erklären. Bei einer Zusa­ge muss genau festgelegt werden, für wel­che Rassen die Zusage gilt, eine Änderung bedarf der Zustimmung des Zuchtrichters. Kann eine gegebene Zusage aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Veranstalter möglichst frühzeitig zu verständigen. Bei einer Zusage ergibt sich ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag, der nur im gegenseitigen Einverständnis gelöst werden kann.
3. Das Selbstanbieten gegenüber Veranstaltern bzw. die Zusicherung kostenloser oder verbilligter Zuchtrichtertätigkeit ist ein grober Verstoß gegen diese Zuchtrichter-Ordnung.
4. Die Teilnahme an einer vom Veranstalter anberaumten Richterbesprechung ist Pflicht.
5. Der Zuchtrichter soll die von der Zuchtschauleitung vorgegebene Zeit für die Bewertung der Hunde einhalten.
6. Der Zuchtrichter hat pünktlich zu der im Programm genannten Zeit zur Stelle zu sein; er darf die Zuchtschau erst nach vollständiger Erfüllung aller Aufgaben verlassen.
7. Während der Beurteilung der Hunde darf der Zuchtrichter nicht rauchen.
8. Ein Zuchtrichter hat sich vor und während seiner Tätigkeit alkoholischer Getränke zu enthalten.
9. Der Zuchtrichter hat sich stets korrekt und höflich zu verhalten. Seine Bekleidung muss zweckmäßig sein.
10. Der Zuchtrichter hat die Formbewertung aller Hunde sowohl im Stand als auch in der Bewegung stets nach gleich bleibendem System durchzuführen. Die Beurteilung von kleinen Hunden im Stand hat grundsätzlich auf einem Tisch zu erfolgen.
11. Der Zuchtrichter ist verpflichtet, jede Form eines "Double Handlings" zu unterbinden. Einen Wechsel des Vorführers darf der Zuchtrichter nur ausnahmsweise zulassen bzw. veranlassen
12. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens im Katalog nicht aufgeführt wurde.
13. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, die Ahnentafel einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.
14. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Das Bewertungsbuch muss er selbst führen.
15. Wenn dem Zuchtrichter bekannt wird, dass ein Aussteller wissentlich falsche Angaben macht oder sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen, hat er diesen Hund "Ohne Bewertung" aus dem Ring zu entlassen und den Fall der Zuchtschauleitung zu melden.
16. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote "sehr gut" erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote "Vorzüglich" oder "sehr gut" zuerkannt, so erhält er die Bewertung "Vorzüglich 1"oder "sehr gut 1" .". Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der jeweiligen Klasse zu erfolgen.
17. Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für den Wettbewerb aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.
18. Der Zuchtrichter darf die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen erst bekanntgeben, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.
19. Der Zuchtrichter ist nicht verpflichtet, Erklärungen zur Bewertung und Platzierung im Ring abzugeben.
20. Nach dem Richten hat der Zuchtrichter unverzüglich die Richtigkeit der Vorschlagskarten und -listen für Titel-Anwartschaften und Titel sowie die an die Zuchtschauleitung abzugebenden Bewertungsbelege zu überprüfen und diese dann zu unterschreiben.
21. Bei Anmaßungen und Ausschreitungen seitens der Aussteller hat der Zuchtrichter die Zuchtschauleitung zu benachrichtigen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

§ 13 Spesen
1. Das Zuchtrichteramt ist ein Ehrenamt. Der Zuchtrichter erhält auf Allgemeinen und Internationalen Rassehunde-Zuchtschauen Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten nach Maßgabe der VDH-Spesenregelung ersetzt.
2. Für vereinsinterne Zuchtschauen gilt die Spesenregelung des DWZRV.
3. Die Spesenregelung des VDH bzw. des DWZRV gilt grundsätzlich nicht für eine Zuchtrichtertätigkeit im Ausland.
4. Für die Berechnung des Kilometergeldes ist der direkte Weg von der Heimatan­schrift zum Ort der Richtertätigkeit anzusetzen.

§ 14 Allgemeines
Ein Hund, der aufgrund von Vorschriften der DWZRV-, der VDH-Zuchtschau-Ordnung sowie des Ausstellungsreglements der F.C.I. nicht zur Zuchtschau zugelassen ist, darf nicht beurteilt werden; er ist aus dem Ring zu weisen.

§ 15 Verbindlichkeit
Sobald die Urteile durch den Zuchtrichter ausgesprochen sind, kann gegen sie kein Einspruch mehr erhoben werden. Sie sind endgültig. Deshalb darf eine durch den Zuchtrichter dem Aussteller förmlich bekannt gegebene Bewertung des Hundes nicht mehr geändert werden, auch nicht die Platzierung.

§ 16 Formwertnoten
Der Zuchtrichter kann folgende Formwertnoten vergeben:
Vorzüglich (V) / Sehr Gut (SG) / Gut (G) / Genügend (Ggd) / disqualifiziert (disq)
In der Jüngstenklasse:
vielversprechend (w) / versprechend (vsp) / wenig versprechend (wv)
"Vorzüglich" darf nur einem Hunde zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, "Klasse" und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er wird die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.
"Sehr Gut" wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.
"Gut" ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen werden.
"Genügend" erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen bzw. dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.
"disqualifiziert " erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist (§ 14 hat hierbei den Vorrang), einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen schweren bzw. disqualifizierenden Fehler hat.

§ 17 Beurteilungen
1. Mit der Beurteilung "Ohne Bewertung" darf nur der Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der fünf vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem Zuchtrichter ständig ausweicht, so dass z. B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Haarkleid, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Zuchtrichter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinwegtäuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter einen für ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung "Ohne Bewertung" ist im Richterbericht anzugeben.
2. Für die Beurteilung von Zuchtgruppen sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: Eine Gruppe muss in Typ, Größe und Substanz, dem Geschlecht entsprechend, ausgeglichen sein. Je größer die Qualität der einzelnen Hunde und je ausgeglichener der Gesamteindruck der Zuchtgruppe ist, desto höher ist diese zu platzieren. Gutes Gangwerk, gutes Temperament und sicheres Wesen sind ebenso zu beachten wie Übereinstimmung in Farbe und Farbverteilung und das Verhalten der Hunde untereinander, wobei raufende Hunde aus dem Ring zu weisen sind. Bei gleicher Qualität ist derjenigen Zuchtgruppe der Vorzug zu geben, die die höhere Zahl unterschiedlicher Elterntiere hat. Gleiches gilt sinngemäß für die Beurteilung von Nachzuchtgruppen und ähnlichen Wettbewerben.

§ 18 Befugnis
Spezial-Zuchtrichter sind befugt, Formwertnoten, Titel-Anwartschaften und Titel zu vergeben sowie über Zuchtzulassungen zu entscheiden für Hunde derjenigen Rasse(n), für die sie gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen sind.

§ 19 Zuständigkeit des DWZRV
1. Die Annahme als Bewerber sowie die Ausbildung und Prüfung eines Spezial-Zuchtrichter-Anwärters obliegt dem DWZRV. Sie ist eine der wichtigsten Aufgaben des Verbandes.
2. Ausbildungsberechtigt sind Gruppen- und Spezialrichter, die die betreffende Rasse seit mindestens einem Jahr bzw. auf mindestens fünf Zuchtschauen gerichtet haben.

§ 20 Werdegang zum Spezialrichter
Der erste Ausbildungsgang zum Windhund-Spezialrichter gliedert sich wie folgt:
1. Bewerbung mit Nachweis der formellen Voraussetzungen über den RV beim Vorstand mit dem Ziel der Eintragung in die Bewerberliste beim RV.
2. Ablegung der schriftlichen Vorprüfung und Bestätigung als Richteranwärter.
3. Ausbildung als Richteranwärter.
4. Theoretisch/schriftliche und praktisch/mündliche Abschlussprüfung.
5. Ernennung zum Windhund-Spezialrichter.
6. Eintragung in die VDH-Richterliste und Aushändigung des VDH-Richterausweises.

§ 21 Bewerbungsverfahren
1. Mitglieder des DWZRV, die Windhund-Spezialrichter werden wollen, bewerben sich schriftlich beim RV, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:
1) Grundvoraussetzung ist charakterliche Zuverlässigkeit und eine vorbildliche, von den Mitgliedern anerkannte Haltung als Züchter, Aussteller und Renn-/Coursing-Teilnehmer sowie persönliche Unabhängigkeit.
2) Der Antragsteller muss mindestens sechs Jahre aktives Mitglied im DWZRV, mindestens 25 und höchstens 50 Jahre alt sein.
3) Er soll über die Grenzen der eigenen Landesgruppe hinaus in der Zucht, im Ausstellungs-, Renn- und/oder Coursingwesen anerkannt sein. Gründliche, insbesondere auch internationale Erfahrungen als Aussteller sind unerlässlich. Die Teilnahme an Rasse-Meetings, an den Jahreshauptversammlungen der Landesgruppen und des DWZRV wird erwartet. Literarische Tätigkeit in "UW" oder anderen Fachzeitschriften ist erwünscht.
4) Der Antragsteller muss mindestens fünf Jahre Züchter mit einem beim VDH registrierten Zwingernamen sein und mindestens drei Würfe der Rasse gezüchtet haben, für die er erstmals Spezialrichter werden will. Weitere züchterische Erfahrungen sollen darüber hinaus als Zuchtwart oder als Hospitant eines Zuchtwartes bei mehreren Zwingerbesichtigungen und Wurfabnahmen gesammelt worden sein.
5) Der Antragsteller muss mindestens fünfmal als Ringschreiber, Ringordner und/oder Sonderleiter auf einer Spezialzuchtschau des DWZRV tätig gewesen sein. Über die ordentliche Durchführung dieser Aufgaben sind jeweils schriftliche Bestätigungen der amtierenden Richter und für die Sonderleitertätigkeit zusätzlich der Landesgruppenvorsitzenden und des Zuchtschaubeauftragten erforderlich.
6) Befreiungen von einer einzelnen Voraussetzung sind in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
2. In der Bewerbung ist anzugeben, für welche Rasse, Rassen oder Rassegruppe die Ausbildung angestrebt wird. Es sollte möglichst eine der folgenden Rassegruppen gewählt werden:
a) Afghanische Windhunde und Salukis
b) Greyhounds, Whippets, Windspiele, Galgo Españols und Magyar Agars
c) Salukis, Sloughis, Azawakhs und Pharaoh Hounds
d) Deerhounds und Irish Wolfhounds
e) Barsois und Chart Polski
3. Der RV prüft die Formalien der eingereichten Unterlagen und leitet sie mit einer Stellungnahme an den Vorstand zur Veröffentlichung im Verbandsorgan (UW) weiter. Begründete Einsprüche sind binnen eines Monats beim Geschäftsführenden Vorsitzenden einzulegen. Über die Bewerbung und über etwaige Einsprüche entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem RV nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist auch die Belastung der Zuchtrichter durch die Ausbildung und die Zahl der für die einzelnen Rassen bereits zugelassenen Richter zu berücksichtigen. Es kann zeitweise ein Bewerberstop für einzelne Rassen, die bereits von einer ausreichenden Anzahl zugelassener Zuchtrichter betreut werden, verhängt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Richterbewerberliste besteht nicht.
4. Die Ablehnung der Bewerbung oder eines Einspruchs wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und begründet. Dagegen kann binnen eines Monats Widerspruch beim Ehrenrat eingelegt werden.
5. Wird der Bewerbung stattgegeben, so ist der Antragsteller in die Richterbewerberliste aufzunehmen.

§ 22 Nachweis fachlicher Befähigung und Vorprüfung
1. Als Nachweis seiner fachlichen Befähigung hat der Bewerber zunächst einen kynologischen Fragebogen, der ihm vom RV übergeben wird, in angemessener Frist zu bearbeiten und sich intensiv mit der Materie auseinanderzusetzen. Der beantwortete Fragebogen ist jedem Mitglied der Prüfungskommission vorzulegen.
2. Ist der Fragebogen nach Ansicht der Prüfungskommission zufrieden stellend beant­wortet worden (mindestens 80% richtige Antworten), so erhält der Richterbewerber ein Testarbeitsthema. Mit dieser Testarbeit sollen gründliche Kenntnisse der gewählten Rasse oder Rassegruppe nachgewiesen werden; für jede Rassegruppe ist nur eine Testarbeit zu schreiben, die jedoch möglichst alle Rassen der Gruppe einbeziehen soll.
3. Wird auch die Testarbeit von der Prüfungskommission positiv bewertet, wird der Richterbewerber zu einer klausurmäßigen schriftlich/theoretischen Vorprüfung gemäß dem jeweils gültigen VDH-Grundschema geladen. Er hat dabei in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission die erforderlichen, insbesondere auch die von ihm gewählten Rassen betreffenden, Grundkenntnisse nachzuweisen. Über diesen Teil der Vorprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und mit der Prüfungsarbeit zu verbinden. Anschließend wird die Prüfungsarbeit von jedem Mitglied der Prüfungskommission schriftlich beurteilt. Die einzelnen Voten werden dem Vorsitzenden der Prüfungskommission übergeben. Die Vorprüfung ist bestanden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission dies in ihrem Votum befürwortet. Auch ein nur teilweises Bestehen, für bestimmte Rassen etwa, ist bei entsprechendem Votum möglich. Eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung ist ausgeschlossen.
4. Wurde die Vorprüfung insgesamt nicht be­standen, so kann der Bewerber sie frühestens nach Ablauf von sechs Mo­na­ten nach Mitteilung des ungenügen­den Er­gebnisses wiederholen (Voraus­setzung: gesamtdurch­schnittliches Ergebnis von mindestens 50% richtigen Antworten, dabei kein Prüfungsein­zelteil unter 35%). Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich. Wurde die Vorprüfung nur teilweise nicht bestanden, können die nicht bestandenen Teile in einer Wiederholungsprüfung nach sechs Monaten ausgeglichen werden. Ist auch in der Wiederholungsprüfung der Ausgleich nicht zustande gekommen, gilt die Vorprüfung als insgesamt nicht bestanden und kann nur insgesamt und nur einmal wiederholt werden.
5. Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung als letztem Teil der theoretisch-schriftlichen Prüfung wird der Richterbewerber auf Vorschlag der Prüfungskommission vom Vorstand des DWZRV zum Zuchtrichter-Anwärter ernannt. Hierüber erhält er eine schriftliche Bestätigung durch den Präsidenten und das VDH-Nachweisheft der Zuchtrichter-Anwartschaften.

§ 23 Praktische Ausbildung der Richteranwärter
1. Die praktische Ausbildung soll den Richteranwärter befähigen, seine theoretischen Rassenkenntnisse umzusetzen und anzuwenden. Sie soll seine Urteilsfähigkeit schulen und ihm die erforderliche Ausdrucksfähigkeit vermitteln.
2. Die Ausbildung besteht aus der erfolgreichen Ableistung von mindestens sechs Anwartschaften unter mindestens drei verschiedenen Spezialrichtern für jede einzelne gewählte Rasse. Außerdem hat der Richteranwärter an Anwärterlehrgängen des VDH oder des DWZRV sowie an sonst angebotenen kynologischen und rassespezifischen Tagungen teilzunehmen.
3. Lehrrichter für Richteranwärter sind grundsätzlich DWZRV-Richter. Ausländische Spezialzuchtrichter können als Lehrrichter zugelassen werden, wenn sie der deutschen Sprache mächtig sind und sich verpflichten, die Anwärterberichte zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.
4. Im Rahmen seiner Ausbildung muss der Anwärter mindestens 60 Hunde jeder gewählten Rasse beurteilen. Diese Zahl kann ausnahmsweise bei seltenen Rassen bis auf 10 herabgesetzt werden.
5. Bei den ersten Anwartschaften beurteilt der Anwärter die Hunde unter direkter Anleitung des jeweiligen Lehrrichters. Von der dritten Anwartschaft an "richtet" der Anwärter selbständig ohne Richterhilfe. Die Lehrrichter für weitere Anwartschaften schreibt die Prüfungskommission dem Anwärter aus einer einzureichenden Liste vor.
6. Der Anwärter hat sich um die Möglichkeit der Ableistung von Anwartschaften bei den vorgeschriebenen Lehrrichtern selbst zu bemühen. Er kann auf einer Zuchtschau auch für mehrere Rassen und bei mehreren Lehrrichtern Anwartschaften leisten, wenn sich dies zeitlich ohne Einschränkungen ermöglichen lässt.
7. Der Anwärter legt seine Beurteilungen (Beschreibungen, Formwertnoten, Platzierungen) in einem eigenen Richterbuch nieder und übergibt die Wertnoten und Reihungen dem Lehrrichter, bevor dieser seine eigenen Formwertnoten und Platzierungen bekanntgegeben hat. Bewertungen, die im späteren Richterbericht von der im Ring abgegebenen Bewertung abweichen, sind vom Lehrrichter der Prüfungskommission mit vorzulegen.
8. Der Anwärter hat über jede Anwartschaft Richterberichte anzufertigen und innerhalb von 14 Tagen nach der Zuchtschau an den jeweiligen Lehrrichter und die Mitglieder der Prüfungskommission einzureichen. Bei verspätetem Eingang ist die Anwartschaft verfallen. Der Lehrrichter überprüft die Richterberichte und sendet binnen vier Wochen eine Stellungnahme dazu, die auch Aussagen zum allgemeinen Verhalten und Auftreten des Anwärters im Ring enthalten muss, jedoch keine abschließende Beurteilung der Anwartschaft zu geben braucht, an den RV.
9. Nach Erhalt der Richterberichte des Anwärters, der Stellungnahme des Lehrrichters und gegebenenfalls einer Kopie von dessen eigenen Richterberichten zum Vergleich teilt der RV dem Anwärter baldmöglichst (innerhalb von vier Wochen) mit, welche Fehler oder Unvollkommenheiten zukünftig vermieden werden müssen.
10. Alle erforderlichen Anwartschaften sollen innerhalb von zwei Jahren abgeleistet sein. Verlängerungen können von der Prüfungskommission nur auf begründeten Antrag oder auf Vorschlag des RV genehmigt werden. Gezählt werden nur die Anwartschaften, die aufgrund der Stellungnahme des Lehrrichters und der Beurteilung der Prüfungskommission als erfolgreich abgeleistet anerkannt werden. Wird eine Anwartschaft nicht als erfolgreich anerkannt, ist der Anwärter davon schriftlich mit Begründung zu unterrichten. Die Prüfungskommission entscheidet, ob anstelle der nicht anerkannten, weitere Anwartschaften zugelassen werden können oder ob die Ausbildung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ergibt sich, dass mehr als die Hälfte der Anwartschaften negativ zu bewerten sind, gilt die Ausbildung als erfolglos beendet.
11. Eine gescheiterte Ausbildung kann frühestens nach zwei Jahren wiederholt werden.
12. Auch vor Abschluss der Anwartschaften kann von der Prüfungskommission bei ungenügenden Leistungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen die Ausbildung vorzeitig abgebrochen werden. Gegen diese Entscheidung kann der Anwärter binnen eines Monats den Ehrenrat anrufen.
13. Die Kosten seiner Ausbildung trägt der Anwärter selbst. Schadensersatzansprüche jeder Art bei Nichtzulassung oder Ablehnung sind ausgeschlossen.

§ 24 Abschlussprüfung
1. Ist die praktische Ausbildung des Richteranwärters erfolgreich abgeschlossen, so wird er zur Abschlussprüfung geladen. Die Prüfung ist spätestens sechs Monate nach Abschluss der Anwärtertätigkeit durchzuführen.
2. Die Prüfung besteht aus einem theoretisch/schriftlichen und einem praktisch/mündlichen Teil nach dem jeweils gültigen VDH-Schema für die Prüfung von Spezial-Zuchtrichteranwärtern. Über die Prüfungsteile, die nicht an einem Tag absolviert werden müssen, sind Niederschriften zu erstellen. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. Die praktisch/mündliche Prüfung wird in der Form eines Proberichtens von mindestens je drei Rüden und Hündinnen unterschiedlicher Qualität jeder gewählten Rasse durchgeführt. Bei Minderrassen genügen je ein Rüde und eine Hündin. Im Zusammenhang damit werden von der Prüfungskommission umfassende anatomische, rassespezifische oder sich sonst ergebende Fragen gestellt. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Prüfungsergebnis kann nur "bestanden" oder "nicht bestanden" lauten. Eine nicht bestandene mündlich/praktische Prüfung kann nur einmal nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann die Ableistung weiterer Anwartschaften vorgeben.

§ 25 Ernennung/Ablehnung
1. Nach bestandener Abschlussprüfung ernennt der Präsident des DWZRV den Anwärter zum Spezial-Zuchtrichter.
2. Die Ernennung wird dem VDH unter Beifügung des Nachweisheftes über die Anwartschaften mit dem Antrag auf Eintragung in die VDH-Richterliste mitgeteilt.
3. Der VDH-ZRO ist berechtigt, vor Eintragung in die VDH-Richterliste die Anwärterakte mit den gesamten Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie das Prüfungsprotokoll einzusehen. Die Durchsicht der Unterlagen hat unverzüglich zu erfolgen. Er kann der Eintragung in die VDH-Richterliste widersprechen, wenn die Bedingungen dieser Zuchtrichter-Ordnung nicht erfüllt sind. Gegen den Widerspruch kann der DWZRV den VDH-Vorstand anrufen, der endgültig entscheidet.
4. Die Ernennung des Anwärters zum Spezial-Zuchtrichter wird erst durch Eintragung in die VDH-Richterliste und Ausstellung des VDH-Richterausweises wirksam.
5. Nach Eintragung in die VDH-Richterliste fertigt der Präsident des DWZRV die Ernennungsurkunde aus und überreicht diese dem Spezial-Zuchtrichter zusammen mit dem VDH-Richterausweis.
6. Der Präsident des DWZRV kann trotz bestandener Prüfung die Ernennung zum Spezial-Zuchtrichter nur ablehnen, wenn Umstände eingetreten sind, die an der charakterlichen Zuverlässigkeit und vorbildlichen Haltung im Sinne des § 3 ernsthaft zweifeln lassen. Der Betroffene kann gegen die Ablehnung binnen eines Monats per Einschreiben mit Rückschein den Ehrenrat des DWZRV anrufen.

§ 26 Beginn der Tätigkeit
1. Eine Benennung als Zuchtrichter vor Eintragung in die VDH-Richterliste ist unzulässig; gleiches gilt für die Annahme von Einladungen für eine Zuchtrichtertätigkeit.
2. Wird unzulässigerweise die Zuchtrichtertätigkeit ausgeübt, sind die Urteile sowie Titel-Anwartschaften und Titel unwirksam. Hat im Falle des Satzes 1 der noch nicht wirksam ernannte Spezial-Zuchtrichter schuldhaft gehandelt, kann die Aufnahme in die VDH-Richterliste unterbleiben oder - falls mittlerweile eingetragen -unverzüglich die Streichung vorgenommen werden.

§ 27 Erweiterung der Richterlizenz
Will ein Windhund-Spezialrichter die Berechtigung zum Richten weiterer Windhundrassen erwerben, so gelten dafür folgende Bedingungen:
1) Der Antrag auf die erste Erweiterung ist nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Ersternennung oder mindestens 10 Richtertätigkeiten möglich.
2) Nach Eintragung in die Bewerberliste ist eine Testarbeit dann erforderlich, wenn die erste Ausbildung nur für eine Rasse oder Rassegruppe erfolgte; andere Vorprüfungsleistungen entfallen.
3) Nach der Ernennung zum Richteranwärter müssen vier Anwartschaften, davon eine Lehranwartschaft, unter den entsprechenden Bedingungen des § 23 abgeleistet werden; es genügen 50 gerichtete Hunde je Rasse (Minderrassen je 8).
4) Die Abschlussprüfung entspricht § 24 unter Beschränkung auf die Standardfragen.
5) Ab der zweiten Erweiterung beträgt die Wartefrist nur noch 1 Jahr bzw. 3 Richtertätigkeiten in den letzten Erweiterungsrassen. Es sollte ab der zweiten Erweiterung keine Einzelrasse, sondern eine Rassegruppe gem. § 21 Abs. 2 gewählt werden. Freiwillige Testarbeiten sind jederzeit erwünscht, die dann mitgewertet werden. Es werden vier freie Anwartschaften - ohne Lehranwartschaft - geleistet. Die Lehrrichter schreibt die Prüfungskommission vor. Dabei bleibt es bei 50 zu richtenden Hunden pro Rasse. Diese Zahl kann ausnahmsweise bei seltenen Rassen bis auf 5 herabgesetzt werden. Die Abschlußprüfung wird entsprechend § 24 durchgeführt.
6) Für Einzelfragen werden die Vorschriften der Erstausbildung jeweils entsprechend angewandt.

§ 28 Richtervertrauensfrau/mann (RV)
1. RV kann nur ein ausbildungsberechtigter Zuchtrichter sein. Er vertritt alle Richter gegenüber dem Vorstand des DWZRV.
2. Der RV prüft, ob ein Bewerber die Voraussetzungen für das Amt eines Spezialzuchtrichters erfüllt.
3. Der RV lenkt und kontrolliert die Tätigkeit der Anwärter. Im Einvernehmen mit dem ZRA entscheidet er über die ggf. zusätzlich abzuleistenden Anwartschaften sowie über die Termine, zu denen die Prüfungen der Bewerber und Anwärter durchgeführt werden sollen. Er führt die Richter- und Anwärterakten. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand des DWZRV die Durchführung der Zuchtrichtertagung.
4. Der Vorstand des DWZRV ist verpflichtet, den RV in allen Fragen des Zuchtrichterwesens zu hören.

§ 29 Zuchtrichterausschuß (ZRA)
1. Dem ZRA obliegt die Behandlung aller das Zuchtrichterwesen betreffenden Angelegenheiten. Vorsitzender des ZRA ist der RV. Der ZRA muss insgesamt alle vom DWZRV vertretenen Rassen abdecken. Er besteht aus ausbildungsberechtigten Zuchtrichtern.
2. Der ZRA ist zugleich Prüfungskommission im Sinne dieser Ausbildungsordnung. Der RV muss vom VDH zur Prüfungsabnahme ermächtigt werden.
Der Präsident des DWZRV ist beratendes Mitglied der Prüfungskommission.

§ 30 Ahndung von Verstößen
1. Verstöße von Zuchtrichtern gegen einschlägige Bestimmungen der Zucht und/oder gegen einschlägige Bestimmungen des Zuchtrichterrechts sind zu ahnden.
2. Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße obliegt dem DWZRV gemäß seiner einschlägigen Satzungsbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Verbandsorgan "Unsere Windhunde" in Kraft.


Änderungen / Stand JHV 2007

Änderungen treten mit Veröffentlichung in "Unsere Windhunde" in Kraft, verbindlich ist nur die in der GS vorliegende und/oder in "Unsere Windhunde" veröffentlichte Fassung dieser Ordnung.

 

± ©  2007 Deutscher Windhundzucht- und Rennverband  ±

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§ 16 Formwertnoten

§ 17 Beurteilungen

§ 18 Befugnis

§ 19 Zuständigkeit des DWZRV

§ 20 Werdegang zum Spezialrichter

§ 21 Bewerbungsverfahren

§ 22 Nachweis fachl. Befähigung / Vorprüfung

§ 23 Prakt. Ausbildung der Richteranwärter

§ 24 Abschlussprüfung

§ 25 Ernennung/Ablehnung

§ 26 Beginn der Tätigkeit

§ 27 Erweiterung der Richterlizenz

§ 28 Richtervertrauensfrau/mann (RV)

§ 29 Zuchtrichterausschuß (ZRA)

§ 30 Ahndung von Verstößen

§ 31 Inkrafttreten